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OVG Bremen legt EuGH zentrale Fragen zur Abschiebungspraxis vor – Müssen Ausländerbehörden künftig selbst Abschiebungsverbote prüfen?

  • 12. Mai
  • 7 Min. Lesezeit

Mit Beschluss vom 05.05.2026 – Az. 2 LC 44/25 – hat das Oberverwaltungsgericht Bremen dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere zentrale Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Entscheidung könnte das deutsche Abschiebungsrecht grundlegend verändern und erhebliche Auswirkungen auf tausende laufende Verfahren haben. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Ausländerbehörden künftig verpflichtet sind, eigenständig zu prüfen, ob eine Abschiebung gegen europäische Menschenrechte verstößt – oder ob sie sich weiterhin auf frühere Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verlassen dürfen.


Der Vorlagebeschluss betrifft damit nicht nur eine technische Zuständigkeitsfrage zwischen Behörden. Tatsächlich geht es um den Kern des europäischen Menschenrechtsschutzes im Abschiebungsrecht. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs könnte die bisherige Kompetenzverteilung zwischen BAMF und Ausländerbehörden erheblich verändern und Auswirkungen auf Abschiebungen, Abschiebungshaft, Duldungen, Eilverfahren und verwaltungsgerichtliche Verfahren in ganz Deutschland haben.


Das bisherige deutsche System im Abschiebungsrecht


Nach der bisherigen deutschen Rechtslage erfolgt die Prüfung sogenannter zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote grundsätzlich durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob einer Person im Herkunftsstaat Gefahren drohen, die eine Abschiebung rechtlich unzulässig machen.


Hierzu gehören insbesondere:

🟢 Folter

🟢 unmenschliche oder erniedrigende Behandlung

🟢 politische Verfolgung

🟢 erhebliche Gesundheitsgefahren

🟢 extreme humanitäre Notlagen

🟢 konkrete Gefahren für Leib und Leben


Die zentralen Vorschriften finden sich in § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 AufenthG.

§ 60 Abs. 5 AufenthG verweist insbesondere auf Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Danach darf niemand in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter oder unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung droht.

§ 60 Abs. 7 AufenthG betrifft darüber hinaus erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit.


Das deutsche Recht verfolgt bislang eine klare Kompetenzverteilung:


🟢 Das BAMF prüft Abschiebungsverbote.

🟢 Die Ausländerbehörde vollzieht die aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen.


Diese Bindungswirkung ergibt sich insbesondere aus § 42 AsylG. Danach ist die Ausländerbehörde grundsätzlich an die Entscheidungen des BAMF gebunden.

Die Idee hinter dieser Konstruktion ist nachvollziehbar: Es sollen widersprüchliche Entscheidungen verschiedener Behörden vermieden werden. Außerdem soll das BAMF als spezialisierte Fachbehörde zentral über asyl- und abschiebungsrechtliche Schutzfragen entscheiden.


👉Genau dieses System stellt das OVG Bremen nun jedoch infrage.


Der konkrete Fall vor dem OVG Bremen


Dem Verfahren liegt der Fall eines afghanischen Staatsangehörigen zugrunde.

Dem Betroffenen war zunächst subsidiärer Schutz gewährt worden. Später wurde dieser Schutzstatus jedoch widerrufen, nachdem strafrechtliche Verurteilungen erfolgt waren.

Das BAMF stellte anschließend fest, dass keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG bestehen würden.

Daraufhin erließ die zuständige Ausländerbehörde eine Abschiebungsandrohung nach Afghanistan sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Der Betroffene machte geltend, dass ihm in Afghanistan weiterhin erhebliche Gefahren drohen würden.

Er verwies insbesondere auf:

🟢 seine Drogensucht

🟢 fehlende familiäre Netzwerke

🟢 die schlechte humanitäre Lage

🟢 fehlende medizinische Versorgung

🟢 die allgemeine Sicherheitslage


Er argumentierte außerdem, dass die Ausländerbehörde verpflichtet gewesen wäre, diese Gefahren eigenständig zu prüfen.

Das OVG Bremen hält diese Argumentation jedenfalls für unionsrechtlich vertretbar und hat deshalb den Europäischen Gerichtshof angerufen.


Warum die Vorlage an den EuGH so bedeutsam ist


Die Vorlage betrifft keineswegs nur einen Einzelfall.

Tatsächlich geht es um die grundlegende Frage, wie Abschiebungen innerhalb der Europäischen Union rechtlich abgesichert werden müssen.


Im Kern stellt sich folgende Frage:


👉 Muss jede Behörde, die eine Rückkehrentscheidung erlässt oder eine Abschiebung vorbereitet, selbst prüfen, ob dem Betroffenen unmenschliche Behandlung droht?


Oder genügt es, wenn irgendwann zuvor das BAMF eine solche Prüfung durchgeführt hat?


Die Antwort auf diese Frage könnte erhebliche Auswirkungen auf die gesamte deutsche Abschiebungspraxis haben.

Denn bislang verlassen sich Ausländerbehörden häufig auf ältere BAMF-Entscheidungen, auch wenn zwischenzeitlich neue Entwicklungen eingetreten sind.

Gerade bei Staaten wie Afghanistan können sich Sicherheitslage, humanitäre Situation oder persönliche Umstände jedoch innerhalb kurzer Zeit erheblich verändern.


Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-Grundrechtecharta


Im Mittelpunkt der Vorlage stehen fundamentale Menschenrechte.

Art. 3 EMRK bestimmt:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Daneben enthält Art. 4 der EU-Grundrechtecharta denselben Schutz.

Diese Rechte gehören zu den absoluten Garantien des europäischen Menschenrechtsschutzes.


Das bedeutet:


❌ Keine Ausnahme bei schweren Straftaten

❌ Keine Einschränkung aus Sicherheitsgründen

❌ Keine Abwägung mit öffentlichen Interessen


Selbst schwere Straftäter dürfen nicht in Staaten abgeschoben werden, in denen ihnen Folter oder unmenschliche Behandlung droht.

Gerade deshalb stellt sich die Frage, ob die bisherige deutsche Kompetenzverteilung überhaupt ausreichend effektiv ist.

Das OVG Bremen äußert hierzu erhebliche Zweifel.


Die unionsrechtlichen Zweifel des OVG Bremen


Das Gericht führt in seinem Vorlagebeschluss ausführlich aus, dass europäisches Recht möglicherweise höhere Anforderungen stellt als das bisherige deutsche System.

Nach Auffassung des OVG Bremen könnte Art. 5 der Rückführungsrichtlinie verlangen, dass jede Behörde, die eine Rückkehrentscheidung erlässt oder vollzieht, eigenständig sicherstellen muss, dass keine Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta erfolgt.


Das Gericht problematisiert insbesondere folgende Konstellationen:

🟢 lange Zeiträume zwischen BAMF-Entscheidung und Abschiebung

🟢 neue gesundheitliche Entwicklungen

🟢 geänderte Sicherheitslagen

🟢 psychische Erkrankungen

🟢 neue humanitäre Krisen

🟢 Veränderungen der Versorgungslage

🟢 fehlende familiäre Unterstützung


Das OVG Bremen hält es deshalb für fraglich, ob eine Ausländerbehörde sich einfach auf frühere Entscheidungen des BAMF verlassen darf.


Warum gerade Afghanistan-Verfahren betroffen sind


Die Entscheidung dürfte insbesondere Afghanistan-Verfahren betreffen.

Afghanistan bleibt trotz politischer Diskussionen ein Staat mit massiven menschenrechtlichen Problemen.


Viele Betroffene verfügen dort über:


❌ keine familiären Netzwerke

❌ keine Unterkunft

❌ keine wirtschaftliche Existenzgrundlage

❌ keinen Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung

❌ keine ausreichenden sozialen Strukturen


Besonders problematisch ist dies bei:

🟢 psychisch erkrankten Personen

🟢 suchtkranken Personen

🟢 traumatisierten Personen

🟢 alleinstehenden Frauen

🟢 vulnerablen Rückkehrern

🟢 Personen ohne familiäre Unterstützung


Gerade diese Aspekte spielen in der anwaltlichen Praxis regelmäßig eine erhebliche Rolle.


Die Bedeutung für psychische Erkrankungen


Die Vorlage ist insbesondere für Fälle mit psychischen Erkrankungen relevant.


In vielen Verfahren stellt sich die Frage, ob:

🟢 Depressionen

🟢 Traumafolgestörungen

🟢 Suizidgefahr

🟢 posttraumatische Belastungsstörungen

🟢 Suchterkrankungen

einer Abschiebung entgegenstehen.


Häufig entstehen oder verschlimmern sich solche Erkrankungen erst nach Abschluss des Asylverfahrens.

Bislang argumentieren Ausländerbehörden häufig, dass allein das BAMF für zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zuständig sei.

Sollte der EuGH die Auffassung des OVG Bremen bestätigen, könnte sich dies grundlegend ändern.


Abschiebungshaft könnte stärker angreifbar werden


Die Entscheidung könnte erhebliche Auswirkungen auf Abschiebungshaftverfahren haben.

Denn Abschiebungshaft setzt voraus, dass die Abschiebung rechtlich überhaupt zulässig und tatsächlich durchführbar ist.

Bestehen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Abschiebung, kann die Haft unverhältnismäßig und rechtswidrig sein.

Sollte künftig eine eigenständige menschenrechtliche Prüfung durch die Ausländerbehörde erforderlich sein, könnten zahlreiche Haftentscheidungen angreifbar werden.


Insbesondere könnte argumentiert werden:

🟢 Die Abschiebung sei noch nicht ausreichend vorbereitet.

🟢 Neue Gefahren seien nicht geprüft worden.

🟢 Die Ausländerbehörde habe keine eigene Bewertung vorgenommen.

🟢 Aktuelle medizinische Entwicklungen seien ignoriert worden.


Gerade in Verfahren über Abschiebungshaft dürfte der Vorlagebeschluss künftig daher eine erhebliche Rolle spielen.


Auswirkungen auf Duldungen


Auch Duldungsverfahren könnten betroffen sein.

Viele Betroffene leben über Jahre hinweg im Status der Duldung. Während dieser Zeit entstehen häufig neue tatsächliche Entwicklungen.


Dazu gehören insbesondere:

🟢 schwere Erkrankungen

🟢 psychische Krisen

🟢 neue familiäre Bindungen

🟢 wirtschaftliche Integration

🟢 Veränderungen im Herkunftsstaat


Wenn der EuGH verlangt, dass aktuelle Gefahren eigenständig geprüft werden müssen, könnten sich neue Möglichkeiten ergeben, Duldungen oder Aufenthaltserlaubnisse geltend zu machen.


Das Spannungsverhältnis zwischen BAMF und Ausländerbehörden ⚠️


Die Vorlage betrifft letztlich auch das institutionelle Verhältnis zwischen BAMF und Ausländerbehörden.


Bislang basiert das deutsche System auf einer klaren Arbeitsteilung:


🟢 BAMF = Prüfung der Abschiebungsverbote

🟢 Ausländerbehörde = Vollzug


Das OVG Bremen stellt nun infrage, ob diese Trennung mit europäischem Recht vereinbar ist.

Sollte der EuGH dies verneinen, müssten Ausländerbehörden künftig deutlich umfangreicher prüfen.


Das hätte erhebliche praktische Folgen:

❌ längere Verfahren

❌ höherer Ermittlungsaufwand

❌ umfangreichere Begründungen

❌ stärkere gerichtliche Kontrolle

❌ mehr Eilverfahren


👉Bedeutung für laufende Verfahren


Der Vorlagebeschluss kann bereits jetzt in laufenden Verfahren eine wichtige Rolle spielen.


Insbesondere sollte geprüft werden:


🟢 Wurden aktuelle gesundheitliche Entwicklungen berücksichtigt?

🟢 Liegen neue medizinische Unterlagen vor?

🟢 Hat sich die Sicherheitslage verändert?

🟢 Hat die Ausländerbehörde selbst geprüft?

🟢 Wurden neue Umstände ausreichend gewürdigt?

🟢 Liegen neue humanitäre Risiken vor?


Gerade in Eilverfahren kann dies entscheidend sein.


Auswirkungen auf gerichtliche Verfahren


Auch Verwaltungsgerichte könnten künftig stärker verpflichtet sein, eigenständige Prüfungen vorzunehmen.

Bislang wird häufig argumentiert, dass bestimmte Fragen bereits abschließend durch das BAMF entschieden worden seien.

Das OVG Bremen hält jedoch auch dies für unionsrechtlich problematisch.

Sollte der EuGH diese Auffassung bestätigen, könnte sich die gerichtliche Praxis erheblich verändern.


Gerichte müssten möglicherweise:

🟢 aktuelle Entwicklungen umfassender prüfen

🟢 neue medizinische Unterlagen stärker berücksichtigen

🟢 aktuelle Erkenntnismittel auswerten

🟢 eigene menschenrechtliche Bewertungen vornehmen


Die europarechtliche Entwicklung des Aufenthaltsrechts


Der Vorlagebeschluss zeigt erneut, wie stark das deutsche Aufenthaltsrecht mittlerweile durch europäisches Recht geprägt wird.


Die Bedeutung von:

🟢 EU-Grundrechtecharta

🟢 Rückführungsrichtlinie

🟢 EMRK

🟢 EuGH-Rechtsprechung

nimmt stetig zu.


Gerade im Bereich des Abschiebungsrechts verschiebt sich der Fokus immer stärker hin zu effektiven menschenrechtlichen Garantien.

Das OVG Bremen macht deutlich, dass rein formale Zuständigkeitsregelungen möglicherweise nicht mehr ausreichen.


Mögliche Folgen einer EuGH-Entscheidung


Sollte der EuGH die Auffassung des OVG Bremen bestätigen, wären weitreichende Konsequenzen denkbar.


Möglich wären insbesondere:


🟢 deutlich umfangreichere Prüfpflichten der Ausländerbehörden

🟢 höhere Anforderungen an Abschiebungsandrohungen

🟢 mehr Erfolgsaussichten in Eilverfahren

🟢 umfangreichere medizinische Prüfungen

🟢 stärkere Berücksichtigung aktueller Entwicklungen

🟢 zusätzliche Ermittlungs- und Dokumentationspflichten

🟢 längere Abschiebungsverfahren

🟢 mehr gerichtliche Verfahren


Gleichzeitig könnten viele bestehende Entscheidungen angreifbar werden.


👉Bedeutung für die Praxis

Für die Praxis ist die Vorlage bereits jetzt von erheblicher Bedeutung.


In laufenden Verfahren sollte geprüft werden, ob auf die EuGH-Vorlage verwiesen werden kann.


Denkbar sind insbesondere:

🟢 Anträge auf Aussetzung

🟢 Hinweise auf unionsrechtliche Zweifel

🟢 Vorlage neuer medizinischer Unterlagen

🟢 Geltendmachung aktueller Gefahrenlagen

🟢 Hinweise auf fehlende eigenständige Prüfungen

🟢 Anträge im Abschiebungshaftverfahren


Gerade in Eilverfahren kann die Vorlage künftig entscheidend sein.


👉Fazit


Der Vorlagebeschluss des OVG Bremen könnte das deutsche Abschiebungsrecht nachhaltig verändern.

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Ausländerbehörden künftig selbst prüfen müssen, ob eine Abschiebung gegen europäische Menschenrechte verstößt.

Sollte der EuGH dies bejahen, wären erhebliche Teile der bisherigen deutschen Praxis kaum haltbar.


Die Entscheidung dürfte insbesondere erhebliche Bedeutung haben für:

🟢 Afghanistan-Verfahren

🟢 Abschiebungshaft

🟢 Duldungsverfahren

🟢 gesundheitliche Abschiebungsverbote

🟢 psychische Erkrankungen

🟢 Eilverfahren gegen Abschiebungen


Betroffene und ihre Verteidiger sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen.


Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, vertrete ich Mandanten bundesweit in Verfahren gegen Abschiebungen, Abschiebungshaft, Ausweisungen und aufenthaltsrechtlichen Streitigkeiten.

 

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