STRAFRECHT
Ein Strafverteidiger ist ein dem Beschuldigten in einem Strafverfahren, entweder als Wahlverteidiger oder als Pflichtverteidiger, zur Seite stehender rechtlicher Beistand. In der Strafprozessordnung (StPO) wird er als Verteidiger bezeichnet und kann nach § 137 Abs. 1 S. 1 StPO durch den Beschuldigten in jeder Lage des Verfahrens herangezogen werden.
Im Ermittlungsverfahren haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei das Sagen. Deshalb wird die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ bezeichnet.
Beide bezeichnen sich gerne als „objektiv“.
Leider erlebe ich allerdings oft das Gegenteil. Die Ermittler behandeln belastende Umstände voreilig als feststehend und werten entlastende Aussagen als „Schutzbehauptung“ ab.
Zudem werden die Angaben grundsätzlich nur sinngemäß protokolliert.
Der vom Ermittler beigemessene Sinn ist aber häufig nicht das, was der Beschuldigte sagte oder sagen wollte.
Vor diesem Hintergrund rate ich grundsätzlich von einer Aussage ab. Hier gilt die oberste Devise „einfach den Mund halten“, auch z.B. bei einem freundlichen Plausch mit den Polizeibeamten bei einer Zigarette, Vernehmungspause oder einer Fahrt!
Als Schweigerecht bezeichnet man das Recht des Beschuldigten während des gesamten Strafverfahrens zu schweigen, d.h. die Aussage zu verweigern und zu den ihm gemachten Tatvorwürfen keinerlei Angaben zu machen.
Der Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, ist zwar in der Strafprozessordnung nicht ausdrücklich geregelt. Er kommt jedoch an mehreren Stellen zum Ausdruck und liegt dem Gesetz zu Grunde. Das Prinzip ist derart fundamental, dass es auch von der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt wird. Juristen nennen diesen Grundsatz das nemo-tenetur-Prinzip; das steht für die lateinische Formulierung nemo tenetur se ipsum accusare – „Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen“.
Der Beschuldigte hat gegenüber dem Staat nicht nur die Freiheit, sich selbst nicht belasten zu müssen, er muss noch nicht einmal aktiv an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken.
Daher ist folgendes stets zu beachten:
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Zu einer polizeilichen Vernehmung muss ein Beschuldigte nicht erscheinen.
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Auch bei einer Durchsuchung der Wohnung gilt das Schweigerecht.
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Wenn ein Beschuldigter zu einer Vernehmung nicht erscheint oder zur Tatvorwurf schweigt, bedeutet dies nicht, dass dieser schuldig ist.
Sollte bereits Anklage erhoben worden sein, verteidige ich ohne Vorbehalte gegenüber der Art des Vorwurfs in der Hauptverhandlung vor den Gerichten bundesweit. Hierbei handele ich ausschließlich im Interesse meiner Mandanten.
Im Rahmen der Hauptverhandlung ist es besonders wichtig, einen Strafverteidiger an der Seite zu haben, der die strafprozessualen Regeln kennt, Ihnen Gehör verschafft und die anderen Verfahrensbeteiligten daran erinnert, dass ein Beschuldigter als unschuldig zu gelten hat bis zum rechtskräftigen Beweis seiner Schuld.