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Handydurchsuchung durch die Ausländerbehörde: Dürfen private Daten später für Strafverfahren verwendet werden?

  • 25. Juni
  • 4 Min. Lesezeit

Warum § 48 AufenthG für Betroffene und Strafverteidiger immer wichtiger wird



Das Smartphone enthält heute nahezu das gesamte private Leben eines Menschen. Fotos, Chatverläufe, Standortdaten, Kontakte, E-Mails, Kalender, Bankinformationen und oftmals auch der Zugang zu Cloud-Speichern befinden sich auf einem einzigen Gerät. Während eine strafprozessuale Durchsuchung eines Mobiltelefons grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der Strafprozessordnung zulässig ist, besteht im Ausländerrecht seit einigen Jahren eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Auswertung von Datenträgern.

Was viele Betroffene jedoch nicht wissen: Die Auswertung dient eigentlich ausschließlich der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit. Dennoch berichten Recherchen darüber, dass bei der Auswertung aufgefundene Informationen teilweise an Polizei oder Staatsanwaltschaft weitergegeben werden.


Hier stellt sich eine zentrale rechtsstaatliche Frage:


Dürfen Daten, die ausschließlich zur Identitätsfeststellung erhoben wurden, später als Grundlage für ein Strafverfahren dienen?


Diese Frage wird die Gerichte in den kommenden Jahren vermutlich intensiv beschäftigen.

 

Gesetzliche Grundlage: § 48 Abs. 3a Aufenthaltsgesetz


Nach § 48 Abs. 3a Aufenthaltsgesetz dürfen Ausländerbehörden Datenträger auslesen, wenn

  • Identität,

  • Staatsangehörigkeit oder

  • Herkunft

auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festgestellt werden können.

Die Vorschrift wurde geschaffen, um Fälle zu lösen, in denen keine oder nur unzureichende Ausweisdokumente vorhanden sind.


Der gesetzliche Zweck ist eindeutig:


Identitätsfeststellung – nicht Strafverfolgung.


Genau dieser Zweckbindungsgrundsatz bildet später den entscheidenden Angriffspunkt.

 

Was wird tatsächlich ausgewertet?


Viele Betroffene gehen davon aus, dass lediglich Telefonnummern oder gespeicherte Dokumente betrachtet werden.

Die Realität ist erheblich umfangreicher.

Je nach technischem Verfahren können unter anderem ausgewertet werden:

  • gespeicherte Kontakte

  • SMS

  • Messenger-Metadaten

  • Standortinformationen

  • Fotos

  • Videodateien

  • Kalender

  • Sprach- und Systemeinstellungen

  • gespeicherte Dokumente

  • teilweise auch Informationen über Cloud-Dienste

Bereits diese Daten ermöglichen häufig sehr genaue Rückschlüsse auf

  • Aufenthaltsorte,

  • soziale Beziehungen,

  • familiäre Kontakte,

  • berufliche Tätigkeiten,

  • Reisebewegungen,

  • politische oder religiöse Aktivitäten.

Damit handelt es sich um einen äußerst intensiven Grundrechtseingriff.

 

Das Bundesverwaltungsgericht setzt Grenzen


Mit Urteil vom 16. Februar 2023 (BVerwG, Az. 1 C 19.21) hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechte der Betroffenen deutlich gestärkt.


Das Gericht stellte klar:

Die Datenauswertung darf nicht schematisch oder routinemäßig erfolgen.

Vorher müssen mildere Mittel geprüft werden.


Beispielsweise:

  • persönliche Anhörung

  • vorhandene Dokumente

  • Registerabfragen

  • Botschaftsanfragen

  • andere behördliche Erkenntnisse


Erst wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, kommt eine Datenauswertung überhaupt in Betracht.

Das Urteil macht deutlich:

Die Handy-Auswertung ist kein Standardinstrument.

Sie stellt vielmehr einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar.

 

Was passiert bei Zufallsfunden?


Hier beginnt die eigentliche juristische Problematik.


Angenommen, während der Identitätsprüfung entdeckt die Behörde:

  • Hinweise auf Schwarzarbeit,

  • steuerrechtliche Verstöße,

  • Betäubungsmittelgeschäfte,

  • Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht,

  • gefälschte Dokumente,

  • sonstige Straftaten.


Dürfen diese Erkenntnisse an Polizei oder Staatsanwaltschaft weitergegeben werden?

Nach aktuellen Recherchen geschieht dies offenbar in mehreren Bundesländern.

Teilweise bestehen sogar interne Verwaltungsvorgaben für entsprechende Mitteilungen.

Genau hier stellt sich die Frage der Zweckbindung.

 

Der Zweckbindungsgrundsatz


Einer der wichtigsten Grundsätze des Datenschutzrechts lautet:


Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden.


Die Daten wurden hier nicht erhoben,

  • um Straftaten aufzuklären,

  • um Ermittlungen einzuleiten,

  • oder um Beweise für ein Strafverfahren zu sammeln.


Sie wurden ausschließlich erhoben,

um die Identität eines Ausländers festzustellen.


Wird dieser Zweck später erweitert, spricht man von einer Zweckänderung.

Ob eine solche Zweckänderung gesetzlich ausreichend geregelt ist, erscheint derzeit keineswegs abschließend geklärt.

 

Strafverfahren ohne Strafprozessordnung?


Besonders problematisch ist die Situation deshalb, weil die Betroffenen häufig überhaupt keine Beschuldigten eines Strafverfahrens sind.


Es existieren daher häufig:


  • kein Anfangsverdacht,

  • keine richterliche Durchsuchungsanordnung,

  • keine Beschlagnahme nach der Strafprozessordnung,

  • keine strafprozessualen Schutzmechanismen.


Trotzdem gelangen äußerst private Daten letztlich möglicherweise in Ermittlungsverfahren.

Genau hierin sehen zahlreiche Juristen einen erheblichen rechtsstaatlichen Konflikt.

 

Vergleich mit der Strafprozessordnung


Im Strafverfahren kennt das Gesetz zahlreiche Regelungen über sogenannte Zufallsfunde.


Beispiele:


  • § 108 StPO (Zufallsfunde bei Durchsuchungen)

  • Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung

  • Vorschriften über Online-Durchsuchungen

Für sämtliche dieser Maßnahmen bestehen detaillierte gesetzliche Voraussetzungen.

Für § 48 Aufenthaltsgesetz existiert dagegen keine vergleichbare ausdrückliche strafprozessuale Zufallsfundregelung.

Gerade deshalb wird zukünftig zu klären sein,

ob überhaupt eine Weitergabe zulässig ist.

 

Das Beweisverwertungsverbot


Für Strafverteidiger ist dies vermutlich die interessanteste Frage.


Selbst wenn Daten tatsächlich an Polizei oder Staatsanwaltschaft gelangen:


Dürfen diese Informationen später im Strafprozess überhaupt verwertet werden?


Die Antwort lautet:

Das ist derzeit keineswegs eindeutig geklärt.

Ein mögliches Beweisverwertungsverbot könnte sich ergeben aus

  • Verstößen gegen den Zweckbindungsgrundsatz,

  • Verstößen gegen Datenschutzrecht,

  • Verletzungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung,

  • einer unverhältnismäßigen Datenauswertung,

  • fehlenden gesetzlichen Übermittlungsvorschriften.

Gerade wenn ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage hochprivate Daten in Strafverfahren gelangen, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Verwertbarkeit haben.

 

Europarecht gewinnt zunehmend an Bedeutung


Neben dem Grundgesetz spielt auch das europäische Datenschutzrecht eine erhebliche Rolle.


Insbesondere relevant sind:


  • Art. 7 EU-Grundrechtecharta

  • Art. 8 EU-Grundrechtecharta

  • Datenschutz-Grundverordnung

  • Datenschutzrichtlinie für Polizei und Justiz


Der Europäische Gerichtshof hat in den vergangenen Jahren mehrfach betont,

dass staatliche Datensammlungen strengen Anforderungen an Verhältnismäßigkeit, Transparenz und Zweckbindung unterliegen.

Diese Rechtsprechung dürfte künftig auch die Auslegung des Aufenthaltsgesetzes beeinflussen.

 

Praktische Folgen für Betroffene


Viele Betroffene unterschätzen die Tragweite einer Datenauswertung.


Das Smartphone enthält heute häufig:


  • Familienfotos

  • Chatverläufe

  • Kontakte von Rechtsanwälten

  • ärztliche Informationen

  • Bankdaten

  • Standortverläufe

  • Passwörter

  • berufliche Unterlagen


Der Eingriff reicht damit deutlich weiter als eine klassische Ausweiskontrolle.

Umso wichtiger ist eine sorgfältige Prüfung der Rechtmäßigkeit jeder einzelnen Maßnahme.

 

Was sollten Betroffene tun?


Wird das Mobiltelefon von einer Ausländerbehörde ausgewertet, sollte unverzüglich anwaltlich geprüft werden,

  • ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorlagen,

  • welche Daten erhoben wurden,

  • welche Behörden Zugriff erhalten haben,

  • ob Daten weitergegeben wurden,

  • ob Löschungsansprüche bestehen,

  • ob sich hieraus Auswirkungen auf Strafverfahren ergeben.


Gerade wenn später strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden, sollte frühzeitig geprüft werden, ob sämtliche Erkenntnisse überhaupt verwertbar sind.

 

Fazit


Die Auswertung von Mobiltelefonen nach § 48 Aufenthaltsgesetz gehört mittlerweile zu den sensibelsten Eingriffen im deutschen Ausländerrecht.

Während der Gesetzgeber diese Maßnahme ursprünglich ausschließlich zur Identitätsfeststellung geschaffen hat, zeigt die aktuelle Diskussion, dass sich daraus weitreichende strafrechtliche Folgen ergeben können.

Ob sogenannte Zufallsfunde künftig uneingeschränkt an Polizei und Staatsanwaltschaft weitergegeben werden dürfen oder ob hier verfassungsrechtliche Grenzen bestehen, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Gerade deshalb dürfte dieses Thema in den kommenden Jahren erhebliche praktische Bedeutung gewinnen.

Für Betroffene kann die Auswertung eines Mobiltelefons weit über das Ausländerrecht hinausreichen. Wer feststellt, dass Daten aus einer ausländerrechtlichen Maßnahme später in einem Strafverfahren verwendet werden, sollte die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und ihre Verwertbarkeit sorgfältig prüfen lassen.

 

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung?


Wurde Ihr Mobiltelefon von einer Ausländerbehörde ausgewertet?


Oder läuft gegen Sie ein Strafverfahren, das auf Erkenntnissen aus einer solchen Datenauswertung beruht?


Ich prüfe für Sie insbesondere,

  • die Rechtmäßigkeit der Datenauswertung,

  • mögliche Verstöße gegen den Zweckbindungsgrundsatz,

  • datenschutzrechtliche Fragen,

  • die Zulässigkeit einer Datenübermittlung an Strafverfolgungsbehörden sowie

  • die Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot in Ihrem Fall in Betracht kommt.


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