top of page

AUSLIEFERUNGSRECHT

Die Auslieferungshaft ist als Maßnahme der internationalen Rechts- und Amtshilfe Teil der gegen den Verfolgten durchgeführten Strafverfolgung. 

 

Nach § 14 Abs.1 IRG sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht örtlich zuständig, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zwecke der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird.

Die Auslieferung erfolgt grundsätzlich nur an Staaten, die selbst ausliefern (sog. Grundsatz der Gegenseitigkeit).

 

Der Grundsatz der Gegenseitigkeit besagt, dass die vom ersuchenden Staat gerügte Tat auch im ersuchten Staat eine mit Strafe bedroht ist.

 

Zudem muss nach dem Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit das entsprechende Verhalten auch nach deutschem Recht eine Straftat sein.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 IRG findet im Auslieferungsverfahren eine Tatverdachtsprüfung hinsichtlich der einem Verfolgten von dem ersuchenden Staat zur Last gelegten Straftaten nur in ganz besonderen Ausnahmefällen statt.

 

Der ersuchende Staat muss außerdem den Grundsatz der Spezialität beachten (§ 11 IRG). Ohne Zustimmung des ersuchten Staates dürfen andere Taten als die, wegen derer ausgeliefert wurde, nicht verfolgt werden.

 

In Auslieferungsverfahren werden wir in Deutschland mit Staaten konfrontiert, deren Menschenrechtsstandards tatsächlich zum Verschwinden gering sind.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat deswegen 1989 die besondere Verantwortung der europäischen Gerichte für Verfolgte in Auslieferungsverfahren festgeschrieben.

Daher ist die Auslieferung unter anderen dann unzulässig, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen verfolgt oder bestraft oder dass seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert werden würde.

 

Des Weiteren dem Verfolgten im ersuchenden Staat:

 

  • Folter oder unmenschliche Behandlung drohen,

  • Drohende politische oder sonst rechtsstaatswidrige Verfolgung, § 6 Abs. 2 IRG

  • Militärische Straftaten, § 7 IRG

  • Drohende Todesstrafe im ersuchenden Staat, § 8 IRG

  • Drohende Doppelbestrafung, § 9 Nr. 1 IRG

  • Verjährung der Straftat, § 9 Nr. 2 IRG

 

Die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung ist mangels einer Zusicherung der Einhaltung der Regeln der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 durch die Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates unzulässig.

  

Zu meiner Tätigkeit gehört selbstverständlich auch die Vorort Beratung eines sich im Ausland befindlichen Mandanten, der Ziel eines deutschen Auslieferungsbegehrens ist oder fürchtet zu werden.

 

bottom of page