top of page

BGH zum Koks-Taxi: Nicht geringe Menge je Fahrt

vor 2 Tagen
12 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. August 2026 eine für sogenannte „Koks-Taxi“-Verfahren zentrale Klarstellung getroffen:


Wer als Auslieferungsfahrer Kokain aus einem größeren, von einem Hintermann verwalteten Vorrat an Kunden ausliefert, besitzt nicht schon deshalb selbst Betäubungsmittel in nicht geringer Menge. Für den Besitz nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG kommt es vielmehr darauf an, welche Wirkstoffmenge der Fahrer bei einer einzelnen Fahrt tatsächlich gleichzeitig in seiner Verfügungsgewalt hatte. Die Summe sämtlicher Lieferungen über Wochen oder Monate und der beim Haupttäter vorhandene Gesamtvorrat ersetzen diese Feststellung nicht.


Kernaussage der Entscheidung:


Der wirtschaftlich-organisatorische Zusammenhang mehrerer Lieferungen kann für das Handeltreiben und die Beihilfe hierzu bedeutsam sein. Der Besitz bleibt dagegen an die persönliche tatsächliche Sachherrschaft des jeweiligen Angeklagten gebunden. Diese dogmatische Trennung ist kein Formalismus. Sie entscheidet über den Schuldspruch, den anwendbaren Strafrahmen, die Konkurrenzen, die Strafhöhe und gegebenenfalls auch über Einziehungsentscheidungen.


1. Worum ging es in dem Verfahren?


Das Landgericht Berlin I hatte zwei Angeklagte und einen weiteren Mitangeklagten jeweils wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die verhängten Freiheitsstrafen lagen zwischen zwei Jahren und acht Monaten und drei Jahren und acht Monaten. Zusätzlich traf das Landgericht Einziehungsentscheidungen.

Nach den Feststellungen waren die Angeklagten als Auslieferungsfahrer eines in Berlin betriebenen „Koks-Taxis“ tätig. Sie brachten auf Weisung Kokainportionen zu Abnehmern, nahmen den Kaufpreis entgegen und leiteten den Erlös – abzüglich einer Vergütung von zehn Euro je ausgeliefertem Mikroreagenzgefäß – weiter. Jedes Gefäß enthielt 0,5 Gramm Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 60 Prozent Kokainhydrochlorid.

Über die jeweils festgestellten Tätigkeitszeiträume kamen erhebliche Gesamtmengen zusammen: Ein Angeklagter lieferte 1.117 Gefäße mit insgesamt 558,5 Gramm Kokaingemisch und 335,1 Gramm Kokainhydrochlorid aus. Ein weiterer Angeklagter lieferte 397 Gefäße mit 198,5 Gramm Kokaingemisch und 119,1 Gramm Kokainhydrochlorid. Dem nicht revidierenden Mitangeklagten wurden 1.109 Gefäße mit 554,5 Gramm Kokaingemisch und 332,7 Gramm Kokainhydrochlorid zugerechnet.

Diese Zahlen wirken auf den ersten Blick eindeutig. Gerade darin liegt jedoch die Gefahr einer unzulässigen Verkürzung: Die Gesamtmenge sämtlicher Lieferungen sagt noch nichts darüber aus, welche Menge ein Fahrer bei einer bestimmten Fahrt gleichzeitig besaß. Das Landgericht hatte zwar die Gesamtzahl der ausgelieferten Gefäße und die Gesamtwirkstoffmenge festgestellt, nicht aber die Beladung der einzelnen Fahrten.


2. Die rechtliche Ausgangslage: Handeltreiben ist nicht Besitz


2.1 Besitz von Betäubungsmitteln


§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfasst unter anderem den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Tatbestand setzt tatsächliche Sachherrschaft und einen Besitzwillen voraus. Entscheidend ist damit grundsätzlich die Menge, über die der konkrete Täter selbst tatsächlich verfügen kann. Besitz ist ein persönliches Herrschaftsverhältnis zu der Sache. Er lässt sich nicht ohne Weiteres aus der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu einer Vertriebsorganisation oder aus dem Wissen um einen anderweitig gelagerten Vorrat ableiten.


Bei Kokain liegt die Grenze zur nicht geringen Menge nach der ständigen Rechtsprechung bei 5 Gramm Kokainhydrochlorid. Diese Grenze bezieht sich auf den Wirkstoff, nicht auf das Bruttogewicht des Kokaingemischs. Deshalb sind sowohl die Menge des Gemischs als auch dessen Wirkstoffgehalt festzustellen. Im entschiedenen Fall enthielt ein Gefäß 0,5 Gramm Gemisch mit mindestens 60 Prozent Wirkstoff. Rechnerisch entfielen damit mindestens 0,3 Gramm Kokainhydrochlorid auf ein Gefäß. Die Grenze von 5 Gramm wäre folglich erst bei mindestens 17 gleichzeitig besessenen Gefäßen überschritten worden. Ob ein Fahrer bei irgendeiner einzelnen Fahrt wenigstens 17 Gefäße mitführte, ließ sich den Urteilsfeststellungen aber gerade nicht entnehmen.


2.2 Handeltreiben und Beihilfe zum Handeltreiben


Der Begriff des Handeltreibens ist demgegenüber weit. Er umfasst jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Bei einem fortlaufend ergänzten Verkaufsvorrat kann die Rechtsprechung mehrere Einzelverkäufe unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Bewertungseinheit verbinden. Für einen Gehilfen kann sich eine einheitliche Beihilfe zum Handeltreiben auf den Absatz aus einem solchen Gesamtvorrat beziehen, wenn seine Unterstützungshandlungen die Haupttat fördern.

Genau deshalb können dieselben tatsächlichen Abläufe strafrechtlich unterschiedlich bewertet werden: Für die Beihilfe zum Handeltreiben kann der größere Vorrat des Haupttäters Bezugsgegenstand der geförderten Haupttat sein. Für den eigenen Besitz des Fahrers ist dagegen nicht der fremde Vorrat, sondern allein die Menge maßgeblich, die der Fahrer selbst bei einer konkreten Fahrt tatsächlich in Besitz hatte. Eine Zurechnung des Gesamtvorrats über die Teilnahmelehre würde den eigenständigen Besitzbegriff unzulässig ausweiten.


3. Die zentrale Aussage des BGH

Der 5. Strafsenat beanstandete nicht die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Feststellungen zu den Tätigkeitszeiträumen, zur Rolle der Angeklagten, zur Anzahl der insgesamt ausgelieferten Gefäße und zu den Gesamtwirkstoffmengen beruhten nach Auffassung des BGH auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Der Fehler lag vielmehr in der rechtlichen Subsumtion: Die getroffenen Feststellungen trugen den Schuldspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht.

Der BGH formuliert unmissverständlich, dass bei Auslieferungsfahrern für den Besitz nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht auf eine von einem anderen vorrätig gehaltene Gesamtmenge abgestellt werden darf. Es kommt auf die bei jeder einzelnen Auslieferungsfahrt tatsächlich gleichzeitig besessene Menge an. Das Gericht knüpft damit an sein Urteil vom 13. März 2024 – 5 StR 428/23 – an, das sich ebenfalls mit den maßgeblichen Mengen und den Konkurrenzverhältnissen in solchen Vertriebssystemen befasst.

Die Entscheidung verbietet dabei nicht jede Zusammenrechnung. Gleichzeitig in der tatsächlichen Verfügungsgewalt eines Fahrers befindliche Teilmengen können selbstverständlich zusammengerechnet werden. Nicht zulässig ist jedoch die Addition zeitlich nacheinander besessener Mengen aus verschiedenen Fahrten, nur weil diese organisatorisch demselben Vertriebssystem oder wirtschaftlich demselben Gesamtvorrat zuzuordnen sind. Ebenso wenig darf der Besitz des Hintermanns ohne Feststellung eigener oder gemeinschaftlicher Sachherrschaft dem Fahrer zugerechnet werden.


4. Warum die Gesamtmenge nicht genügt


Der Besitz ist kein Umsatzdelikt. Er sanktioniert die tatsächliche Herrschaft über Betäubungsmittel. Wer an einem Tag zehn einzelne Portionen ausliefert und am nächsten Tag weitere zehn, hat nicht automatisch zu irgendeinem Zeitpunkt zwanzig Portionen gleichzeitig besessen. Eine Addition über verschiedene Besitzzeiträume würde eine nicht geringe Menge künstlich erzeugen, obwohl die Schwelle in keinem konkreten Moment erreicht war.

Gerade bei arbeitsteiligen Liefermodellen ist präzise zu unterscheiden: Der Hintermann kann einen größeren Vorrat lagern und hieraus fortlaufend kleinere Mengen an Fahrer ausgeben. Der Fahrer kann wissen, dass insgesamt erhebliche Mengen umgesetzt werden. Er kann durch seine Lieferungen sogar eine auf den Gesamtvorrat bezogene Haupttat fördern. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass er selbst Mitbesitz am Lagerbestand hatte oder bei einer Fahrt die Schwelle von 5 Gramm Kokainhydrochlorid überschritt. Wissen um einen Vorrat ist nicht dasselbe wie tatsächliche Sachherrschaft über diesen Vorrat.

Das materielle Strafrecht verlangt daher eine tatbestandsbezogene Beweisführung. Die Feststellungen müssen erkennen lassen, wann, wo und über welche konkrete Menge der Fahrer verfügen konnte. Bleibt offen, wie viele Portionen er pro Fahrt erhielt, wie die Lieferungen auf einzelne Fahrten verteilt waren oder ob er Zugang zum Hauptlager hatte, darf die Lücke nicht durch die Gesamtsumme aller Lieferungen geschlossen werden.


5. Welche Feststellungen wären erforderlich gewesen?


Um einen Besitz von Kokain in nicht geringer Menge tragfähig festzustellen, hätte das Tatgericht zumindest für eine konkrete Fahrt belegen müssen, dass der jeweilige Fahrer gleichzeitig über mindestens 5 Gramm Kokainhydrochlorid verfügte. Bei den vom Landgericht angenommenen Parametern wären dies mindestens 17 Mikroreagenzgefäße gewesen.


Dazu hätten beispielsweise folgende Beweismittel Bedeutung gewinnen können:


·        Observationsberichte oder Videoaufzeichnungen, aus denen die Anzahl der bei Fahrtbeginn übernommenen Portionen hervorgeht;


·        Chatverläufe, Tourenlisten oder Bestellübersichten, die mehrere gleichzeitig abzuarbeitende Bestellungen dokumentieren;


·        Sicherstellungen im Fahrzeug oder unmittelbar beim Fahrer;


·        Aussagen von Abnehmern, Mitangeklagten oder Hintermännern zur üblichen Beladung;


·        Geodaten und Zeitabläufe, aus denen sich belastbar ergibt, dass mehrere Lieferungen ohne zwischenzeitliche Neubeladung durchgeführt wurden;


·        Feststellungen zu einem eigenen Schlüssel, Zugangscode oder einer sonstigen Zugriffsmöglichkeit auf das Lager.


Eine bloße Durchschnittsrechnung genügt regelmäßig nicht. Teilt man die Gesamtzahl der Gefäße rechnerisch durch die Zahl vermuteter Arbeitstage oder Fahrten, bleibt offen, ob dieser Durchschnitt in der Realität bei einer bestimmten Fahrt erreicht wurde. Strafrechtliche Verurteilungen dürfen nicht auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützt werden, wenn das Tatbestandsmerkmal des gleichzeitigen Besitzes konkret bewiesen werden muss.


6. Die Folgen des Rechtsfehlers


6.1 Aufhebung des Schuldspruchs trotz tragfähiger Beihilfefeststellungen


Der BGH hob das Urteil mit Ausnahme der Feststellungen auf. Zwar war der Schuldspruch wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge für sich betrachtet rechtsfehlerfrei. Er stand jedoch in Tateinheit mit dem rechtsfehlerhaft angenommenen Besitzdelikt. Bei einer solchen Verknüpfung kann das Revisionsgericht den fehlerhaften Teil nicht stets isoliert entfernen, ohne die rechtliche Gesamtbewertung und die Verteidigungsmöglichkeiten in der neuen Hauptverhandlung zu berühren. Deshalb fiel auch der tateinheitliche Schuldspruch insgesamt.

Die Feststellungen blieben gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen, weil sie vom Rechtsfehler nicht betroffen waren. Das neue Tatgericht ist an diese widerspruchsfreien Feststellungen gebunden, darf sie aber ergänzen. Es kann daher insbesondere neue Feststellungen zu den bei einzelnen Fahrten gleichzeitig mitgeführten Mengen treffen, sofern diese den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.


6.2 Auswirkungen auf Strafe und Einziehung


Mit dem Schuldspruch verloren auch der Strafausspruch und die Einziehungsentscheidungen ihre Grundlage. Das ist praktisch bedeutsam. Ein zusätzlicher Verbrechenstatbestand, die Konkurrenzbewertung und der für die Strafzumessung herangezogene Strafrahmen können die Höhe der Freiheitsstrafe erheblich beeinflussen. Wird ein Teil des Schuldspruchs beseitigt, muss die Strafe neu bemessen werden. Auch Einziehungsentscheidungen sind erneut daraufhin zu prüfen, auf welchen Taten und welchen nachweisbaren Taterträgen sie beruhen.


6.3 Erstreckung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten


Besonders hervorzuheben ist die Anwendung des § 357 StPO. Nur zwei Angeklagte hatten Revision eingelegt. Der dritte Mitangeklagte profitierte dennoch von der Entscheidung, weil derselbe sachlich-rechtliche Fehler auch ihn betraf. § 357 StPO verhindert, dass ein identischer Fehler bei einem nicht revidierenden Mitangeklagten rechtskräftig bestehen bleibt, während die Verurteilung der Rechtsmittelführer aufgehoben wird. Die Erstreckung setzt voraus, dass die Aufhebung wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes erfolgt und der andere Angeklagte in gleicher Weise betroffen ist. Beides bejahte der Senat.


7. Was die Entscheidung nicht bedeutet


Die Entscheidung ist für die Verteidigung wichtig, darf aber nicht überdehnt werden. Sie besagt nicht, dass Auslieferungsfahrer eines „Koks-Taxis“ generell nur wegen einfacher Besitzdelikte oder überhaupt nicht bestraft werden können. Ebenso wenig entfällt automatisch die Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der BGH hat diese Beihilfe im konkreten Fall ausdrücklich als für sich genommen rechtsfehlerfrei bezeichnet.

Auch ein Besitz in nicht geringer Menge bleibt möglich, wenn die Beweisaufnahme ergibt, dass der Fahrer bei mindestens einer Fahrt die maßgebliche Wirkstoffgrenze überschritt oder tatsächlichen Mitbesitz an einem größeren Vorrat hatte. Entscheidend ist nicht die Berufsbezeichnung „Fahrer“, sondern die nachweisbare tatsächliche Herrschaftssphäre. Wer freien Zugriff auf ein Depot hat, die Ware selbst portioniert oder über das Lager gemeinsam mit anderen verfügen kann, kann anders zu beurteilen sein als ein Fahrer, der jeweils nur eine kleine, fertig verpackte Menge erhält.

Schließlich handelt es sich nicht um einen Freispruch. Die rechtsfehlerfreien tatsächlichen Feststellungen bleiben bestehen. In der neuen Hauptverhandlung können ergänzende Feststellungen getroffen und die Angeklagten erneut verurteilt werden. Der Erfolg der Revision liegt dennoch darin, dass die rechtliche Bewertung, die Strafen und die Einziehung vollständig neu geprüft werden müssen.


8. Bedeutung für die Strafverteidigung


8.1 Frühzeitige Trennung der Tatbestände


Die Verteidigung sollte bereits bei Akteneinsicht strikt zwischen dem Vorwurf des Handeltreibens beziehungsweise der Beihilfe hierzu und dem Besitzvorwurf unterscheiden. Ermittlungsakten vermischen häufig Organisationsstruktur, Umsatzmengen, Chatgruppen und persönliche Verfügungsgewalt. Eine große Gesamtmenge kann den Blick darauf verstellen, dass der konkrete Mandant zu keinem Zeitpunkt eine nicht geringe Menge gleichzeitig bei sich hatte.

Für jeden Tatbestand ist daher gesondert zu fragen: Welche Haupttat soll gefördert worden sein? Welche konkrete Unterstützungshandlung wird dem Mandanten zugerechnet? Welche Menge hatte er selbst wann in Besitz? Gab es einen Zwischenstopp oder eine Neubeladung? Hatte er Zugriff auf den Vorrat oder erhielt er lediglich einzelne Lieferportionen? Welche Wirkstoffmenge ist für die konkrete Fahrt analytisch oder durch tragfähige Schätzung belegt?


8.2 Angriff auf unzulässige Mengenaddition


Werden Mengen aus verschiedenen Tagen, Schichten oder Fahrten addiert, muss die Verteidigung offenlegen, dass zeitlich getrennte Besitzlagen vorliegen. Die Anklage darf den Schwellenwert nicht dadurch erreichen, dass sie sämtliche Lieferungen eines längeren Zeitraums zusammenfasst. Erforderlich ist eine belastbare Zuordnung zu einem einheitlichen Besitzakt oder zu gleichzeitig vorhandenen Teilmengen.

Dabei ist auch die Sprache der Ermittlungsbehörden kritisch zu prüfen. Begriffe wie „Tour“, „Schicht“, „Tagesvorrat“, „Bunker“, „Läuferbestand“ oder „Nachladen“ können unterschiedliche tatsächliche Abläufe bezeichnen. Erst aus den konkreten Übergaben, Zugriffsmöglichkeiten und zeitlichen Zäsuren ergibt sich, ob ein einheitlicher Besitz vorlag. Pauschale Szenebegriffe ersetzen keine Feststellungen.


8.3 Wirkstoffgehalt statt Bruttomenge


Die nicht geringe Menge wird nicht nach dem Gesamtgewicht des Gemischs, sondern nach der Menge des Wirkstoffs bestimmt. Fehlen chemische Untersuchungen, muss geprüft werden, ob und auf welcher Tatsachengrundlage eine Schätzung zulässig ist. Werden nur einzelne Proben analysiert, stellen sich Fragen zur Repräsentativität, Homogenität und Zuordnung. Bei vielen kleinen Portionen kann bereits eine geringfügige Änderung der angenommenen Wirkstoffkonzentration darüber entscheiden, wie viele Portionen gleichzeitig mitgeführt worden sein müssten, um den Grenzwert zu überschreiten.


8.4 Beweisanträge und Aufklärungsansätze


Je nach Aktenlage kommen Beweisanträge oder konkrete Beweisanregungen zur Fahrtstruktur, Beladungsmenge und Zugriffsmöglichkeit in Betracht. Von besonderem Interesse sind vollständige Messenger-Exporte, Rohdaten von Standortauswertungen, Observationssequenzen, Übergabevideos, Sicherstellungsprotokolle und Aussagen zur Nachladepraxis. Die Verteidigung sollte sich nicht mit einer von den Ermittlungsbehörden erstellten Zusammenfassung zufriedengeben, wenn die Primärdaten Rückschlüsse auf die Zahl gleichzeitig mitgeführter Portionen erlauben.


8.5 Bedeutung schon für Haft und Zwischenverfahren


Die vom BGH verlangte Differenzierung ist nicht erst in der Revision relevant. Bereits bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts im Haftverfahren muss geklärt werden, ob die Qualifikation des Besitzes einer nicht geringen Menge tatsächlich belegt ist. Im Zwischenverfahren kann die Verteidigung darauf hinwirken, dass ein nicht hinreichend belegter Besitzvorwurf nicht unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen wird. Auch für Verständigungsgespräche ist es entscheidend, ob ein zusätzlicher Verbrechenstatbestand belastbar nachweisbar ist oder lediglich aus einer unzulässigen Gesamtmengenbetrachtung hergeleitet wird.


9. Bedeutung für Staatsanwaltschaft und Tatgerichte


Die Entscheidung enthält zugleich einen klaren Arbeitsauftrag an Ermittlungsbehörden und Gerichte. Es genügt nicht, die Gesamtzahl der ausgelieferten Portionen, den Gesamtumsatz und den Gesamtwirkstoff über einen Tatzeitraum festzustellen. Wenn zusätzlich Besitz in nicht geringer Menge angeklagt werden soll, muss die Beweisaufnahme die einzelne Besitzlage abbilden.

Urteilsgründe müssen nachvollziehbar mitteilen, welche Menge sich bei welcher Fahrt in der Verfügungsgewalt des Angeklagten befand und auf welche Beweise diese Feststellung gestützt wird. Bei mehreren Lieferstopps ist zu klären, ob der Fahrer sämtliche Portionen bereits zu Beginn der Fahrt erhielt oder zwischen den Auslieferungen neu beladen wurde. Bleiben mehrere Abläufe möglich, ist nach dem Zweifelssatz von der für den Angeklagten günstigeren Variante auszugehen.

Auch die Konkurrenzbewertung darf nicht schematisch erfolgen. Besitzhandlungen können mit Teilnahmehandlungen zusammentreffen, sie können mehrere selbständige Taten bilden oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Klammerwirkung entfalten. Maßgeblich bleibt die konkrete zeitliche und tatsächliche Verzahnung. Gerade deshalb verweist der 5. Strafsenat ausdrücklich auf seine Entscheidung 5 StR 428/23.


10. Ein Rechenbeispiel aus dem entschiedenen Fall


Ein Gefäß enthielt 0,5 Gramm Kokaingemisch. Bei einem Wirkstoffgehalt von mindestens 60 Prozent entsprach dies 0,3 Gramm Kokainhydrochlorid. Die Grenze der nicht geringen Menge liegt bei 5 Gramm Kokainhydrochlorid. 16 Gefäße ergeben 4,8 Gramm Wirkstoff und bleiben damit unterhalb der Grenze. 17 Gefäße ergeben 5,1 Gramm Wirkstoff und überschreiten sie. Entscheidend wäre daher gewesen, ob ein Fahrer bei wenigstens einer Fahrt mindestens 17 Gefäße gleichzeitig mitführte. Die bloße Feststellung, dass er über Monate insgesamt 397, 1.109 oder 1.117 Gefäße auslieferte, beantwortet diese Frage nicht.


11. Praktische Prüffragen für vergleichbare Verfahren


·        Wie viele Portionen wurden dem Beschuldigten bei jeder einzelnen Übergabe ausgehändigt?

·        Wurden mehrere Kunden mit einer Beladung angefahren oder wurde nach jeder Lieferung neu geladen?

·        Welche Portionen befanden sich zeitgleich im Fahrzeug, in der Kleidung oder in einer sonstigen Herrschaftssphäre?

·        Hatte der Beschuldigte eigenen oder gemeinschaftlichen Zugriff auf ein Depot oder lediglich kurzfristigen Besitz an Lieferportionen?

·        Ist der Wirkstoffgehalt der konkret zugeordneten Portionen untersucht oder tragfähig geschätzt worden?

·        Beruht die Mengenberechnung auf Primärdaten oder lediglich auf Hochrechnungen und Durchschnittswerten?

·        Werden zeitlich getrennte Besitzakte unzulässig addiert?

·        Sind Haupttat, Teilnahmehandlung, Besitzhandlung und Konkurrenzverhältnis in Anklage und Urteil jeweils gesondert beschrieben?

·        Welche Auswirkung hat der Wegfall eines Besitzdelikts auf Strafrahmen, Strafzumessung und Einziehung?

·        Kommt bei identischer Rechtsverletzung eine Erstreckung nach § 357 StPO auf nicht revidierende Mitangeklagte in Betracht?


12. Verteidigerische Einordnung


Der Beschluss ist dogmatisch konsequent und praktisch bedeutsam. Er erinnert daran, dass die enorme Gesamtmenge eines Vertriebssystems nicht pauschal auf jede beteiligte Person und jeden Tatbestand übertragen werden darf. Das Strafrecht knüpft an persönliche Tatbeiträge und konkrete Tatbestandsmerkmale an. Gerade in arbeitsteiligen Betäubungsmittelverfahren besteht sonst die Gefahr, dass die Größe des Gesamtgeschehens die individuelle Beweisprüfung verdrängt.

Für die Verteidigung liegt der Wert der Entscheidung deshalb weniger in einer vermeintlichen Privilegierung von Kurierfahrern als in der Rückkehr zur exakten Subsumtion. Ein Fahrer kann sich wegen einer gewichtigen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben strafbar gemacht haben und dennoch den eigenständigen Tatbestand des Besitzes einer nicht geringen Menge nicht erfüllt haben. Beide Aussagen können gleichzeitig richtig sein. Wer sie vermischt, verschärft den Schuldspruch ohne tragfähige Tatsachengrundlage.

Die Entscheidung zeigt außerdem, wie wichtig eine präzise Revision ist. Die Beweiswürdigung konnte rechtsfehlerfrei sein und das Urteil dennoch keinen Bestand haben, weil die festgestellten Tatsachen das angewandte Strafgesetz nicht trugen. Eine sorgfältige Sachrüge muss daher nicht nur nach Beweiswürdigungsfehlern suchen, sondern auch prüfen, ob sämtliche Tatbestandsmerkmale durch die Urteilsfeststellungen tatsächlich ausgefüllt werden.


13. Betäubungsmittelstrafrecht und Ausländerrecht


Eine Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts kann neben der eigentlichen Strafe erhebliche ausländerrechtliche Folgen haben. Besonders bedeutsam ist § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG: Wird ein Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer. Aber auch Verurteilungen unterhalb dieser Schwelle können - abhängig von Tat, Wiederholungsgefahr, Aufenthaltsstatus und den persönlichen sowie familiären Bindungen - bei der aufenthaltsrechtlichen Gesamtwürdigung nachteilig berücksichtigt werden.

Eine Ausweisung folgt allerdings nicht automatisch aus jeder BtMG-Verurteilung. Erforderlich bleibt grundsätzlich eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Ausreise und dem Bleibeinteresse des Betroffenen. Gleichwohl können bereits vergleichsweise geringfügige Handlungen die Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Einbürgerung erschweren. Bei ausländischen Beschuldigten muss die Verteidigung deshalb von Beginn an nicht nur die strafrechtliche Sanktion, sondern auch die möglichen ausländerrechtlichen Folgen einer Verurteilung berücksichtigen.


14. Fazit


Beim „Koks-Taxi“ zählt für den Besitz einer nicht geringen Menge die einzelne konkrete Besitzlage. Weder der Gesamtvorrat des Hintermanns noch die Summe aller über einen längeren Zeitraum ausgelieferten Portionen beweist, dass der Fahrer selbst zu irgendeinem Zeitpunkt eine nicht geringe Menge besaß. Für Kokain muss festgestellt werden, dass er gleichzeitig über mindestens 5 Gramm Kokainhydrochlorid verfügen konnte.

Der Beschluss 5 StR 357/26 stärkt damit die tatbestandsbezogene und individualisierte Beweisprüfung. Für laufende Verfahren folgt daraus: Fahrtmengen, Nachladevorgänge, Zugriffsmöglichkeiten, Wirkstoffwerte und zeitliche Zäsuren müssen exakt rekonstruiert werden. Pauschale Gesamtmengenbetrachtungen reichen nicht. Wo diese Feststellungen fehlen, sind Schuldspruch, Strafrahmen und Einziehung kritisch zu überprüfen.


Rechtsanwalt Botor verteidigt als Fachanwalt für Strafrecht bundesweit, insbesondere auch in Verfahren des Betäubungsmittelstrafrechts. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf Verfahren, in denen neben einer Verurteilung nach dem BtMG zugleich ausländerrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Ausweisung drohen. Gerade bei ausländischen Beschuldigten müssen deshalb Strafverteidigung und Aufenthaltsrecht von Beginn an gemeinsam betrachtet werden.

Kommentare


bottom of page