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Sexuelle Belästigung durch Berührung über der Kleidung: BayObLG konkretisiert § 184i StGB

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Eine gezielte, streifende Berührung am Gesäß kann bereits eine strafbare sexuelle Belästigung sein. Das gilt auch dann, wenn der Kontakt nur kurz dauert und über der Kleidung erfolgt. Mit Urteil vom 3. Juli 2026 hat das Bayerische Oberste Landesgericht konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen eine körperliche Berührung „in sexuell bestimmter Weise“ im Sinne von § 184i Abs. 1 StGB erfolgt.


Die Entscheidung ist insbesondere für die Abgrenzung zwischen einer bloßen Ungehörigkeit, einer distanzlosen Berührung und einer strafbaren sexuellen Belästigung von Bedeutung. Sie beschäftigt sich außerdem mit dem erforderlichen Vorsatz, der Annahme eines Einverständnisses, den Anforderungen an einen Freispruch und den Grenzen der Strafzumessung.


Was regelt § 184i StGB?


Der Straftatbestand der sexuellen Belästigung ist in § 184i StGB geregelt. Nach Absatz 1 wird bestraft, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und sie dadurch belästigt. Das Gesetz sieht dafür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor, sofern keine andere Vorschrift aus diesem Abschnitt eine schwerere Strafe androht.


In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Ein solcher Fall liegt nach der gesetzlichen Regelung in der Regel vor, wenn mehrere Personen die Tat gemeinschaftlich begehen.

Die sexuelle Belästigung wird grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt. Eine Strafverfolgung ohne Antrag ist allerdings möglich, wenn die Staatsanwaltschaft wegen eines besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für erforderlich hält.

Der vollständige Wortlaut findet sich in der amtlichen Fassung des § 184i StGB.


Welche Voraussetzungen hat eine sexuelle Belästigung?


Für eine Strafbarkeit nach § 184i Abs. 1 StGB müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:


  1. Es muss zu einer körperlichen Berührung kommen.

  2. Die Berührung muss sexuell bestimmt sein.

  3. Die betroffene Person muss dadurch belästigt werden.

  4. Der Täter muss zumindest mit bedingtem Vorsatz handeln.

  5. Es darf keine speziellere Vorschrift mit einer schwereren Strafandrohung einschlägig sein.


Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Nicht jede unangemessene oder unerwünschte Berührung ist automatisch eine sexuelle Belästigung im strafrechtlichen Sinne. Umgekehrt muss der Körperkontakt weder besonders intensiv noch lang andauernd sein.


Körperliche Berührung


Das erste Tatbestandsmerkmal ist eine körperliche Berührung. Erforderlich ist ein Kontakt mit dem Körper einer anderen Person.


Wie das Urteil des BayObLG verdeutlicht, kann bereits eine kurze und streifende Bewegung genügen. Die Berührung muss nicht mit erheblichem Kraftaufwand erfolgen. Sie muss auch nicht von längerer Dauer sein.


Ebenso wenig ist ein unmittelbarer Kontakt mit der unbekleideten Haut erforderlich. Eine Berührung über der Kleidung ist eine körperliche Berührung im Sinne des Gesetzes. Der Umstand, dass sich zwischen der Hand des Täters und dem Körper der betroffenen Person ein Kleidungsstück befindet, schließt die Strafbarkeit daher nicht aus.


Im entschiedenen Fall soll der Angeklagte die Geschädigte jeweils von schräg hinten mit einer gezielten, streifenden Bewegung über der Kleidung am Gesäß berührt haben. Für das BayObLG reichte dies zur Annahme einer körperlichen Berührung aus.


Wann ist eine Berührung „sexuell bestimmt“?


Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, wann eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise erfolgt.


Das BayObLG orientiert sich dabei an den Auslegungskriterien, die von der Rechtsprechung zum Begriff der sexuellen Handlung entwickelt worden sind. § 184i StGB setzt allerdings gerade keine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB voraus. Die Vorschrift soll auch Verhaltensweisen erfassen, die unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle liegen.


Nach § 184h StGB sind sexuelle Handlungen nur solche Handlungen, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Eine sexuelle Belästigung nach § 184i StGB kann demgegenüber bereits bei weniger intensiven Berührungen vorliegen.


Objektiv sexuell bestimmte Berührungen


Eine Berührung kann bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen eindeutigen sexuellen Bezug besitzen. In einem solchen Fall ergibt sich die sexuelle Bestimmung unmittelbar aus der Art der Handlung und dem berührten Körperbereich.


Das Gericht hebt hervor, dass die Annahme einer sexuell bestimmten Berührung besonders naheliegt, wenn eine Handlung üblicherweise eine besondere körperliche oder sexuelle Intimität zwischen den Beteiligten voraussetzt. Dazu gehört insbesondere das gezielte Berühren beziehungsweise „Begrapschen“ des Gesäßes.


Das Gesäß ist nach Auffassung des BayObLG der Intimsphäre einer Person zuzuordnen. Eine gezielte Berührung dieses Körperbereichs wird regelmäßig nicht als sozialübliche Vertrautheit wahrgenommen. Außerhalb einer besonders nahen oder intimen Beziehung besitzt sie typischerweise eine sexuelle Bedeutung.


Mehrdeutige oder ambivalente Berührungen


Nicht jede Berührung lässt sich allein anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes eindeutig einordnen. Auch eine für sich genommen mehrdeutige Berührung kann jedoch sexuell bestimmt sein.


In solchen Fällen ist die Handlung aus der Sicht eines objektiven Betrachters zu beurteilen, der sämtliche Umstände des Einzelfalls kennt. Dabei können unter anderem folgende Gesichtspunkte eine Rolle spielen:


  • der berührte Körperbereich,

  • die Art, Richtung und Dauer der Berührung,

  • die Intensität des Körperkontakts,

  • die Beziehung zwischen den Beteiligten,

  • vorausgegangene einvernehmliche Annäherungen,

  • frühere Zurückweisungen oder Aufforderungen, Berührungen zu unterlassen,

  • das Verhalten des Beschuldigten vor und nach der Berührung,

  • die konkrete Situation, in der es zu dem Kontakt kam,

  • mögliche sexuelle Absichten des Beschuldigten.


Die subjektive Absicht kann somit für die Einordnung einer äußerlich mehrdeutigen Berührung von Bedeutung sein. Sie ist aber nicht in jedem Fall erforderlich. Besitzt die Handlung bereits objektiv einen erkennbaren sexuellen Charakter, muss nicht zusätzlich eine besondere sexuelle Motivation nachgewiesen werden.


Wann wird die andere Person „belästigt“?


Die körperliche Berührung muss die betroffene Person gerade durch ihren sexuellen Charakter belästigen. Gemeint ist eine Beeinträchtigung ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung.


Im Fall des BayObLG hatte die Geschädigte dem Angeklagten unmissverständlich erklärt, dass sie entsprechende Berührungen nicht akzeptiere und er sie unterlassen solle. Indem der Angeklagte sie danach erneut am Gesäß berührte, setzte er sich nach den gerichtlichen Feststellungen über ihre ablehnende Entscheidung hinweg.

Das Gericht stellte deshalb fest, dass das Verhalten die sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten berührte und ihre Selbstbestimmungsfreiheit in sexuellen Angelegenheiten verletzte.


Entscheidend ist nicht, ob Außenstehende die Handlung als besonders gravierend empfinden. Maßgeblich sind der sexuelle Charakter des Körperkontakts und die daraus folgende Beeinträchtigung der betroffenen Person.


Das BayObLG grenzt die strafbare Belästigung von einem bloßen Ärgernis, einer Ungehörigkeit oder einer allgemeinen Distanzlosigkeit ab. Als Beispiele für ein möglicherweise lediglich distanzloses Verhalten nennt das Gericht ein einfaches In-den-Arm-Nehmen oder einen schlichten Kuss auf die Wange. Auch solche Handlungen können unerwünscht und unangemessen sein. Sie besitzen aber nicht unter allen Umständen den für § 184i StGB erforderlichen sexuellen Charakter.


Eine gezielte Berührung des Gesäßes hat nach Ansicht des Gerichts regelmäßig eine andere Qualität. Sie betrifft einen intimen Körperbereich und überschreitet jedenfalls außerhalb einer entsprechend nahen Beziehung typischerweise die Grenze zu einer bloßen Ungehörigkeit.


Muss die betroffene Person vorher ausdrücklich widersprechen?


Für die Strafbarkeit ist nicht generell erforderlich, dass die betroffene Person bereits vor der Berührung ausdrücklich widersprochen oder ein Verbot ausgesprochen hat.


Das BayObLG macht deutlich, dass ein zunächst ausbleibender ausdrücklicher Widerspruch nicht automatisch als Zustimmung gewertet werden darf. Insbesondere bei Berührungen von Körperbereichen, die der Intimsphäre zuzuordnen sind, benötigt die Annahme eines Einverständnisses konkrete Anhaltspunkte.


Ein kameradschaftlicher Umgang, ein kollegiales Verhältnis oder eine lockere Stimmung innerhalb einer Gruppe reichen für sich genommen nicht aus. Auch aus dem Umstand, dass sich eine Person erst nach mehreren Vorfällen ausdrücklich gegen das Verhalten wehrt, folgt nicht ohne Weiteres, dass sie mit den früheren Berührungen einverstanden war.


Ein vorheriger ausdrücklicher Widerspruch kann allerdings für den Nachweis des Vorsatzes besonders bedeutsam sein. Wer bereits eindeutig aufgefordert wurde, entsprechende Berührungen zu unterlassen, kann sich bei weiteren gleichartigen Handlungen regelmäßig nur schwer darauf berufen, er habe eine Belästigung nicht für möglich gehalten.


Welcher Vorsatz ist erforderlich?


Eine fahrlässige sexuelle Belästigung ist nach § 184i StGB nicht strafbar.


Der Täter muss vorsätzlich handeln. Nach dem BayObLG genügt allerdings bedingter Vorsatz.


Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung des Tatbestands ernstlich für möglich hält und sie zumindest billigend in Kauf nimmt. Bezogen auf § 184i Abs. 1 StGB muss der Täter somit zumindest erkennen und hinnehmen, dass

  • seine körperliche Berührung einen sexuellen Charakter besitzt und

  • die betroffene Person mit der Berührung nicht einverstanden ist beziehungsweise dadurch belästigt wird.


Eine besondere weitergehende Motivation ist nicht erforderlich. Der Täter muss nicht beabsichtigen, sich sexuell zu erregen. Er muss die andere Person auch nicht gezielt demütigen wollen.

Das BayObLG betont, dass es jedenfalls außerhalb einer intimen Beziehung oder vorausgegangener einvernehmlicher Annäherungen fernliegt, bei einer gezielten Berührung des Gesäßes anzunehmen, der Täter habe eine mögliche Belästigung überhaupt nicht erkannt.


Was gilt bei einem angenommenen Einverständnis?


Geht der Beschuldigte tatsächlich davon aus, dass die andere Person mit dem Körperkontakt einverstanden ist, kann dies den Vorsatz ausschließen. Eine solche Fehlvorstellung darf ein Gericht jedoch nicht ohne ausreichende tatsächliche Grundlage annehmen.

Erforderlich sind konkrete Umstände, aus denen sich ein tatsächliches oder zumindest vom Beschuldigten angenommenes Einverständnis ergeben könnte. Denkbar wären beispielsweise eine intime Beziehung oder vorausgegangene einvernehmliche Annäherungen, die gerade ein Interesse an entsprechendem sexuellen Körperkontakt erkennen lassen.


Ein rein kollegiales Verhältnis genügt dafür nicht. Auch eine allgemein kameradschaftliche Atmosphäre innerhalb einer Ausbildungsgruppe lässt keine Zustimmung zu Berührungen im Intimbereich erkennen.


Damit stellt das BayObLG klar:


Ein Einverständnis darf nicht lediglich vermutet werden. Wer einen anderen Menschen gezielt an einem intimen Körperbereich berührt, benötigt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser Kontakt erwünscht ist.


Wann liegt nur eine versehentliche Berührung vor?


Eine tatsächlich versehentliche Berührung erfüllt den Straftatbestand nicht, weil es am erforderlichen Vorsatz fehlt. Gerade im Gedränge, beim Sport oder während einer körperlichen Übung kann es zu unbeabsichtigten Kontakten kommen.


Ob ein Versehen glaubhaft ist, muss das Gericht anhand aller Umstände beurteilen. Eine pauschale Bezugnahme auf eine dynamische Situation genügt nicht.


Zu prüfen sind beispielsweise:


  • der vorgesehene Bewegungsablauf,

  • die tatsächliche Bewegung des Beschuldigten,

  • mögliche Abweichungen von einer Übungsanweisung,

  • die räumlichen Verhältnisse,

  • die Geschwindigkeit und Dynamik der Situation,

  • vorherige gleichartige Vorfälle,

  • die Erfahrung des Beschuldigten mit dem Bewegungsablauf.


Im vorliegenden Verfahren ging es auch um eine Berührung während eines Einsatztrainings. Eine Zeugin sollte einen Boxschlag gegen den Kopf des Angeklagten ausführen. Dieser sollte seinen Kopf mit einem Arm abschirmen und die Angreiferin anschließend mit der anderen Hand an der Schulter wegstoßen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts streckte der Angeklagte stattdessen beide Arme aus und berührte die Zeugin an den Brüsten. Das Landgericht sprach ihn frei, weil es eine versehentliche Berührung in der konkreten Trainingssituation nicht ausschließen konnte.

Das BayObLG beanstandete diese Begründung als lückenhaft. Das Landgericht hatte nicht ausreichend erörtert, weshalb der Angeklagte erheblich vom vorgeschriebenen Übungsablauf abgewichen war. Es fehlten außerdem Feststellungen dazu, ob die Situation besonders angespannt, unübersichtlich oder dynamisch gewesen war und wie häufig der Angeklagte die Übung zuvor trainiert hatte.

Das BayObLG hat den Angeklagten wegen dieses Vorwurfs allerdings nicht verurteilt. Es hob lediglich den Freispruch auf. Eine andere Strafkammer muss den Sachverhalt und insbesondere die Frage des Vorsatzes erneut prüfen.


Der konkrete Verfahrensgang


Das Amtsgericht hatte den Angeklagten zunächst wegen sexueller Belästigung in sieben Fällen und wegen Bedrohung zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu jeweils 45 Euro verurteilt.

Auf seine Berufung hob das Landgericht diese Entscheidung auf. Es verurteilte den Angeklagten wegen sexueller Belästigung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 30 Euro. Im Übrigen sprach es ihn aus tatsächlichen Gründen frei.

Gegen das Berufungsurteil legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision ein:

  • Der Angeklagte wandte sich gegen seine Verurteilung.

  • Die Staatsanwaltschaft griff bestimmte Freisprüche und den Strafausspruch an.


Das BayObLG bestätigte die drei Schuldsprüche wegen sexueller Belästigung. Die Revision des Angeklagten hatte insoweit keinen Erfolg.

Erfolgreich war sie jedoch hinsichtlich der Strafzumessung. Gleichzeitig hatte auch die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg, soweit sie sich gegen bestimmte Freisprüche und gegen den Strafausspruch richtete.


Warum wurden die Schuldsprüche bestätigt?


Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte eine Kollegin bei einem Weihnachtsmarktbesuch und einer Wanderung insgesamt dreimal gezielt und streifend über der Kleidung am Gesäß berührt.

Die Frau hatte ihm zuvor bereits unmissverständlich erklärt, dass sie dieses Verhalten nicht akzeptiere und er es unterlassen solle. Dennoch kam es zu weiteren Berührungen.


Für das BayObLG belegten diese Feststellungen sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand:

  • Die gezielte Berührung des Gesäßes war sexuell bestimmt.

  • Sie griff in die Intimsphäre der Geschädigten ein.

  • Zwischen den Beteiligten bestand keine intime Beziehung.

  • Die Berührungen erfolgten gegen den ausdrücklich geäußerten Willen der Frau.

  • Aufgrund der vorherigen Aufforderung, das Verhalten zu unterlassen, war jedenfalls bedingter Vorsatz gegeben.


Dass der Angeklagte eine absichtliche oder sexuell motivierte Berührung bestritt, musste das Landgericht nicht als wahr zugrunde legen. Die Würdigung seiner Einlassung war Aufgabe des Tatgerichts.


Warum wurden weitere Freisprüche aufgehoben?


Bei zwei früheren Berührungen am Gesäß hatte das Landgericht einen Vorsatz nicht sicher feststellen können. Es hielt es für möglich, dass der Angeklagte aufgrund des kameradschaftlichen Umgangs innerhalb der Gruppe angenommen hatte, die Kollegin werde das Verhalten akzeptieren.

Diese Begründung überzeugte das BayObLG nicht. Das Landgericht habe überhöhte Anforderungen an den Nachweis des bedingten Vorsatzes gestellt und den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt.

Insbesondere fehlten konkrete Anhaltspunkte für eine zuvor signalisierte Zustimmung. Zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten bestand nach den Feststellungen lediglich ein kollegiales Verhältnis. Das spätere ausdrückliche Verbot der Berührungen ließ außerdem nicht den Schluss zu, dass die früheren Kontakte akzeptiert worden waren.

Auch der Freispruch wegen der Berührung während des Einsatztrainings wurde aufgehoben. Hier hatte das Landgericht nicht ausreichend erklärt, weshalb es trotz der erheblichen Abweichung vom vorgesehenen Übungsablauf eine versehentliche Berührung für möglich hielt.

Die Aufhebung bedeutet nicht, dass der Angeklagte wegen dieser Vorwürfe bereits als schuldig gilt. Die Unschuldsvermutung besteht fort. Die neue Strafkammer muss die Beweise erneut würdigen und eigenständig entscheiden, ob eine vorsätzliche sexuelle Belästigung nachgewiesen werden kann.


Fehler bei der Strafzumessung


Das BayObLG beanstandete außerdem die vom Landgericht vorgenommene Strafzumessung.

Das Landgericht hatte zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er dasselbe Verhalten zuvor bereits zumindest objektiv wiederholt gezeigt habe. Hinsichtlich dieser früheren Vorfälle hatte es ihn jedoch im selben Urteil mangels feststellbaren Vorsatzes freigesprochen.

Damit legte die Strafkammer dem Angeklagten ein strafrechtlich nicht nachgewiesenes Verhalten dennoch strafschärfend zur Last. Das war nach Auffassung des BayObLG rechtsfehlerhaft.

Zwar kann selbst ein früheres Strafverfahren, das mit einem Freispruch endet, unter engen Voraussetzungen eine Warnfunktion besitzen. Das setzt jedoch voraus, dass der Beschuldigte nach einem solchen Verfahren eine neue Straftat begeht und damit die durch das frühere Verfahren vermittelte Warnung missachtet.

Eine solche Konstellation lag hier nicht vor. Die freigesprochenen Vorwürfe und die abgeurteilten Taten waren von Anfang an Gegenstand desselben Verfahrens. Von einer zeitlich vorausgegangenen Warnung durch ein abgeschlossenes Strafverfahren konnte daher keine Rede sein.

Weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die verhängte Strafe auf diesem Fehler beruhte, hob das BayObLG den Strafausspruch auf.


Was hat das BayObLG endgültig entschieden?


Bei der Einordnung der Entscheidung ist eine genaue Unterscheidung erforderlich:

  • Die drei Schuldsprüche wegen sexueller Belästigung bleiben bestehen.

  • Der dafür festgesetzte Strafausspruch wurde aufgehoben.

  • Bestimmte Freisprüche wurden ebenfalls aufgehoben.

  • Über die aufgehobenen Freisprüche muss eine andere Strafkammer neu verhandeln.

  • Auch über die Strafe muss erneut entschieden werden.

  • Hinsichtlich der aufgehobenen Freisprüche steht noch nicht fest, ob es zu weiteren Verurteilungen kommen wird.

Das BayObLG hat die Sache deshalb im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.


Bedeutung des Urteils für die Praxis


Die Entscheidung enthält mehrere wichtige Aussagen zur Anwendung des § 184i StGB.


Auch ein flüchtiger Kontakt kann strafbar sein


Eine sexuelle Belästigung setzt keine lange oder intensive Berührung voraus. Auch eine gezielte, streifende Bewegung kann den Tatbestand erfüllen.


Kleidung steht der Strafbarkeit nicht entgegen


Die Berührung muss nicht auf der unbekleideten Haut erfolgen. Ein Kontakt über einer Hose oder einem anderen Kleidungsstück reicht aus.


Das Gesäß gehört zur Intimsphäre


Eine gezielte Berührung des Gesäßes besitzt regelmäßig einen sexuellen Bezug. Das gilt insbesondere, wenn zwischen den Beteiligten keine intime Beziehung besteht.


Eine besondere sexuelle Motivation ist nicht erforderlich


Der Täter muss weder seine eigene Erregung noch eine Demütigung des Opfers beabsichtigen. Bedingter Vorsatz genügt.


Schweigen bedeutet keine Zustimmung


Ein zunächst ausbleibender ausdrücklicher Widerspruch ist nicht mit einem Einverständnis gleichzusetzen. Für die Annahme einer Zustimmung müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.


Kollegialität rechtfertigt keine intime Berührung


Ein freundschaftlicher, kameradschaftlicher oder kollegialer Umgang erlaubt nicht ohne Weiteres den Schluss, dass Berührungen des Gesäßes oder anderer intimer Körperbereiche akzeptiert werden.


Freisprüche müssen nachvollziehbar begründet werden


Ein Gericht darf zugunsten des Angeklagten selbstverständlich ein Versehen oder einen fehlenden Vorsatz annehmen. Die dafür maßgeblichen Erwägungen müssen aber vollständig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar im Urteil dargestellt werden.

Freigesprochenes Verhalten darf nicht ohne Weiteres die Strafe erhöhen

Wurde ein Angeklagter hinsichtlich eines Vorwurfs freigesprochen, darf ihm dieser Sachverhalt grundsätzlich nicht dennoch strafschärfend angelastet werden. Anderenfalls würde der Freispruch bei der Strafzumessung faktisch unterlaufen.


Fazit


Das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts zeigt, dass eine sexuelle Belästigung nicht erst bei einem besonders intensiven oder lang andauernden Körperkontakt beginnt. Eine gezielte Berührung am Gesäß kann bereits dann strafbar sein, wenn sie kurz, streifend und über der Kleidung erfolgt.

Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Zu prüfen sind insbesondere die Art der Berührung, der betroffene Körperbereich, die Beziehung zwischen den Beteiligten, mögliche vorherige Annäherungen, ein erklärter entgegenstehender Wille und die Vorstellungen des Beschuldigten.

Bei gezielten Berührungen im Intimbereich darf ein Einverständnis nicht allein aus einem lockeren oder kollegialen Umgang hergeleitet werden. Auch Schweigen stellt keine automatische Zustimmung dar. Gleichzeitig muss in jedem Strafverfahren konkret nachgewiesen werden, dass die Berührung vorsätzlich und nicht lediglich versehentlich erfolgte.

Das vollständige Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. Juli 2026, Az. 202 StRR 31/26 kann im Portal „Gesetze Bayern“ abgerufen werden.


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Der Vorwurf einer sexuellen Belästigung kann erhebliche persönliche, berufliche und strafrechtliche Folgen haben. Gleichzeitig hängt die rechtliche Beurteilung häufig von Einzelheiten ab: War die Berührung gezielt oder versehentlich? Welchen Charakter hatte der Körperkontakt? Gab es vorherige Annäherungen oder ein Einverständnis? Was lässt sich zum Vorsatz nachweisen? Sind die Zeugenaussagen widerspruchsfrei und belastbar?

Beschuldigte sollten gegenüber der Polizei keine vorschnelle Aussage machen. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten, und dürfen von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Eine sachgerechte Einlassung sollte regelmäßig erst nach anwaltlicher Akteneinsicht und sorgfältiger Prüfung der Beweislage erfolgen.


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