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BETÄUBUNGSMITTELSTRAFRECHT

 

Das Drogenstrafrecht befindet sich seit 2024 im Umbruch: Cannabis wurde aus dem BtMG herausgelöst und im Konsumcannabisgesetz (KCanG) neu geregelt; medizinisches Cannabis ist im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) verankert. Für alle anderen Betäubungsmittel (z. B. Kokain, Heroin, Amphetamin/MDMA, Methamphetamin) gilt weiterhin das BtMG mit seinen bekannten Strafrahmen und Qualifikationen.

 

Erlaubter Besitz & Eigenanbau

  • Öffentlich: bis 25 g getrocknetes Cannabis.

  • Zu Hause (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt): bis 50 g sowie bis zu drei lebende Pflanzen pro volljährige Person (Gesamtobergrenze: 50 g; „50 g daheim + 25 g am Körper“ ist nicht zulässig).

Konsumverbote (Auszug)

  • In Sichtweite (100 m) zu Schulen, Kitas, Spielplätzen und öffentlich zugänglichen Sportstätten.

  • In Fußgängerzonen zwischen 7–20 Uhr.

  • Innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.

Anbauvereinigungen („Cannabis-Clubs“) – Abgabemengen

  • Für Volljährige: max. 25 g/Tag, 50 g/Monat; 7 Samen oder 5 Stecklinge/Monat.

  • Für 18–21-Jährige: max. 30 g/Monat mit THC-Deckel bei 10 %.

Schwellen zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat

  • > 25–30 g (öffentlich) bzw. > 50–60 g (privat) → Ordnungswidrigkeit.

  • > 30 g (öffentlich) bzw. > 60 g (privat) → Straftat (§ 34 KCanG).

 

Obwohl Cannabis teillegalisiert wurde, hat der BGH den Grenzwert der „nicht geringen Menge“ für THC (maßgeblich für besonders schwere Fälle) bestätigt: 7,5 g THC. Einzelne Amtsgerichte haben zwischenzeitlich höhere Ansatzpunkte diskutiert, die höchstrichterliche Rechtsprechung hält jedoch an 7,5 g fest. Konsequenz: Je nach Wirkstoffgehalt kann der Sprung von erlaubten 50 g (zu Hause) zu einer qualifizierten Strafbarkeit schnell erreicht sein.

3) Übergang & Rückwirkung (Amnestie)

Für Altfälle gilt: Noch nicht vollstreckte Strafen wegen Taten, die nach KCanG/MedCanG nicht mehr strafbar oder nur noch bußgeldbewehrt sind, werden erlassen (Art. 316p EGStGB i. V. m. Art. 313 EGStGB). In Mischfällen ist regelmäßig die Neufestsetzung der Strafe zu prüfen.
 

 

Unverändert streng verfolgt werden u. a.:

  • Besitz/Erwerb und Handeltreiben (auch Banden/waffenbewehrt)

  • Einfuhr/Abgabe – insbesondere an Minderjährige

  • Herstellung/Anbau (Nicht-Cannabis)

  • Bewaffnetes Handeltreiben und Bandenfälle (Regelstrafrahmen mit Mindeststrafen)

 

Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG) bleibt für abhängigkeitsbezogene BtMG-Delikte ein zentrales Instrument der Verteidigung (nicht für reine KCanG-Tatbestände).

 

Konsum · C/Besitz · Anbau · Nachweis (Blut/Urin/Haar/THC-Gehalte) · Großhandel/Handeltreiben.
Wir prüfen Mengen, Wirkstoffgutachten, Messpraxis, Ketten-/Sicherungs- und Probenfehler, Tatprovokation, Telefon-/Telematik-Überwachung (§ 100a StPO), Durchsuchungen (§§ 102, 105 StPO) sowie die Zulässigkeit verdeckter Maßnahmen.

 

Für Drittstaatsangehörige können BtMG- oder KCanG-Verstöße aufenthaltsrechtliche Maßnahmen (bis hin zur Ausweisung) auslösen. Wir verzahnen die Strafverteidigung mit dem Ausländerrecht (etwa zur Prognose, Bewährung, Therapie-Nachweisen und Vermeidung negativer Registereinträge).

 

Medizinisches Cannabis fällt nicht mehr unter die BtMG-Anlagen, sondern in das MedCanG (Verordnung, Abgabe, Überwachung). Strafrechtlich sind hier andere Prüfprogramme relevant (u. a. Erlaubnisse, Dokumentations-/Aufbewahrungspflichten).

  1. Schweigen ist Ihr Recht – keine Angaben zur Sache ohne anwaltliche Beratung.

  2. Keine Einwilligung in Durchsuchungen oder das Entsperren digitaler Geräte.

  3. Keine Herausgabe von PINs/Passwörtern.

  4. Nichts unterschreiben, bevor wir es geprüft haben.

  5. Sofort Kontakt aufnehmen – wir sichern Akteneinsicht, prüfen Maßnahmen und steuern die Kommunikation.

 

  • Frühe Intervention: Verfahrenssteuerung, Gespräch mit StA/Ermittlungsgruppe, Schlüsseleinlassungen.

  • Legalitätscheck: Maßnahme-/Beweisverwertungsverbote (Durchsuchung, TKÜ, GPS, Scheinkäufer).

  • Wirkstoff & Menge: Forensik angreifen (Probenziehung, Lagerung, Analytik; THC-Rechenwege).

  • Spezialfragen KCanG: Erlaubnistatbestände (25/50 g; 3 Pflanzen), 100-m-Zonen, Fußgängerzonen 7–20 Uhr, Club-Abgaben, 18–21-Regime.

  • Nebenfolgen: Fahrerlaubnis (FeV/MPU-Risiken), Waffenrecht, Berufsrecht, Aufenthaltsrecht.

  • Erledigungslösungen: Einstellung (nach §§ 153 ff. StPO), Diversion, § 35 BtMG (bei Nicht-Cannabis-Delikten), Strafzumessung mit Freigrenzenargumentation (auch bei „nicht geringer Menge“).

 

  • Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt BtMG/KCanG

  • Verzahnung mit Ausländerrecht – für Mandant:innen ohne deutsche Staatsangehörigkeit essenziell

  • Gerichtsfeste Schriftsätze, klare Prozessstrategie, kurze Reaktionszeiten

  • Ziel: Einstellung, Freispruch oder spürbare Strafmilderung

 

 

Herr Rechtsanwalt Botor ist als Fachanwalt für Strafrecht seit mehreren Jahren auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts erfolgreich tätig. Machen Sie keine Fehler und wenden Sie sich mit Ihrem BtM-Problem gleich an einen Profi!

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Foto Betäubungsmittelstrafrecht BtMG
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