BETÄUBUNGSMITTELSTRAFRECHT
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Das Drogenstrafrecht befindet sich seit 2024 im Umbruch: Cannabis wurde aus dem BtMG herausgelöst und im Konsumcannabisgesetz (KCanG) neu geregelt; medizinisches Cannabis ist im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) verankert. Für alle anderen Betäubungsmittel (z. B. Kokain, Heroin, Amphetamin/MDMA, Methamphetamin) gilt weiterhin das BtMG mit seinen bekannten Strafrahmen und Qualifikationen.
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​Erlaubter Besitz & Eigenanbau
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Öffentlich: bis 25 g getrocknetes Cannabis.
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Zu Hause (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt): bis 50 g sowie bis zu drei lebende Pflanzen pro volljährige Person (Gesamtobergrenze: 50 g; „50 g daheim + 25 g am Körper“ ist nicht zulässig).
Konsumverbote (Auszug)
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In Sichtweite (100 m) zu Schulen, Kitas, Spielplätzen und öffentlich zugänglichen Sportstätten.
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In Fußgängerzonen zwischen 7–20 Uhr.
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Innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
Anbauvereinigungen („Cannabis-Clubs“) – Abgabemengen
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Für Volljährige: max. 25 g/Tag, 50 g/Monat; 7 Samen oder 5 Stecklinge/Monat.
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Für 18–21-Jährige: max. 30 g/Monat mit THC-Deckel bei 10 %.
Schwellen zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat
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> 25–30 g (öffentlich) bzw. > 50–60 g (privat) → Ordnungswidrigkeit.
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> 30 g (öffentlich) bzw. > 60 g (privat) → Straftat (§ 34 KCanG).
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​​​Obwohl Cannabis teillegalisiert wurde, hat der BGH den Grenzwert der „nicht geringen Menge“ für THC (maßgeblich für besonders schwere Fälle) bestätigt: 7,5 g THC. Einzelne Amtsgerichte haben zwischenzeitlich höhere Ansatzpunkte diskutiert, die höchstrichterliche Rechtsprechung hält jedoch an 7,5 g fest. Konsequenz: Je nach Wirkstoffgehalt kann der Sprung von erlaubten 50 g (zu Hause) zu einer qualifizierten Strafbarkeit schnell erreicht sein.
3) Übergang & Rückwirkung (Amnestie)
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Für Altfälle gilt: Noch nicht vollstreckte Strafen wegen Taten, die nach KCanG/MedCanG nicht mehr strafbar oder nur noch bußgeldbewehrt sind, werden erlassen (Art. 316p EGStGB i. V. m. Art. 313 EGStGB). In Mischfällen ist regelmäßig die Neufestsetzung der Strafe zu prüfen.
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Unverändert streng verfolgt werden u. a.:
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Besitz/Erwerb und Handeltreiben (auch Banden/waffenbewehrt)
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Einfuhr/Abgabe – insbesondere an Minderjährige
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Herstellung/Anbau (Nicht-Cannabis)
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Bewaffnetes Handeltreiben und Bandenfälle (Regelstrafrahmen mit Mindeststrafen)
Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG) bleibt für abhängigkeitsbezogene BtMG-Delikte ein zentrales Instrument der Verteidigung (nicht für reine KCanG-Tatbestände).
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Konsum · C/Besitz · Anbau · Nachweis (Blut/Urin/Haar/THC-Gehalte) · Großhandel/Handeltreiben.
Wir prüfen Mengen, Wirkstoffgutachten, Messpraxis, Ketten-/Sicherungs- und Probenfehler, Tatprovokation, Telefon-/Telematik-Überwachung (§ 100a StPO), Durchsuchungen (§§ 102, 105 StPO) sowie die Zulässigkeit verdeckter Maßnahmen.
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Für Drittstaatsangehörige können BtMG- oder KCanG-Verstöße aufenthaltsrechtliche Maßnahmen (bis hin zur Ausweisung) auslösen. Wir verzahnen die Strafverteidigung mit dem Ausländerrecht (etwa zur Prognose, Bewährung, Therapie-Nachweisen und Vermeidung negativer Registereinträge).
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Medizinisches Cannabis fällt nicht mehr unter die BtMG-Anlagen, sondern in das MedCanG (Verordnung, Abgabe, Überwachung). Strafrechtlich sind hier andere Prüfprogramme relevant (u. a. Erlaubnisse, Dokumentations-/Aufbewahrungspflichten).
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Schweigen ist Ihr Recht – keine Angaben zur Sache ohne anwaltliche Beratung.
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Keine Einwilligung in Durchsuchungen oder das Entsperren digitaler Geräte.
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Keine Herausgabe von PINs/Passwörtern.
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Nichts unterschreiben, bevor wir es geprüft haben.
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Sofort Kontakt aufnehmen – wir sichern Akteneinsicht, prüfen Maßnahmen und steuern die Kommunikation.
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Frühe Intervention: Verfahrenssteuerung, Gespräch mit StA/Ermittlungsgruppe, Schlüsseleinlassungen.
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Legalitätscheck: Maßnahme-/Beweisverwertungsverbote (Durchsuchung, TKÜ, GPS, Scheinkäufer).
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Wirkstoff & Menge: Forensik angreifen (Probenziehung, Lagerung, Analytik; THC-Rechenwege).
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Spezialfragen KCanG: Erlaubnistatbestände (25/50 g; 3 Pflanzen), 100-m-Zonen, Fußgängerzonen 7–20 Uhr, Club-Abgaben, 18–21-Regime.
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Nebenfolgen: Fahrerlaubnis (FeV/MPU-Risiken), Waffenrecht, Berufsrecht, Aufenthaltsrecht.
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Erledigungslösungen: Einstellung (nach §§ 153 ff. StPO), Diversion, § 35 BtMG (bei Nicht-Cannabis-Delikten), Strafzumessung mit Freigrenzenargumentation (auch bei „nicht geringer Menge“).
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Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt BtMG/KCanG
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Verzahnung mit Ausländerrecht – für Mandant:innen ohne deutsche Staatsangehörigkeit essenziell
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Gerichtsfeste Schriftsätze, klare Prozessstrategie, kurze Reaktionszeiten
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Ziel: Einstellung, Freispruch oder spürbare Strafmilderung
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Herr Rechtsanwalt Botor ist als Fachanwalt für Strafrecht seit mehreren Jahren auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts erfolgreich tätig. Machen Sie keine Fehler und wenden Sie sich mit Ihrem BtM-Problem gleich an einen Profi!
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