Pflichtverteidigerbestellung – was Beschuldigte über die Auswahl ihres Anwalts wissen sollten

Wer nach einer Festnahme dem Ermittlungsrichter vorgeführt wird, muss sich unter erheblichem Druck mit einer Frage befassen, die das weitere Strafverfahren prägen kann. Wer soll die Verteidigung übernehmen? Wenn das Gericht bereits einen Anwalt zum Hafttermin hinzugezogen hat, kann der Eindruck entstehen, die Auswahl sei erledigt. Dabei hat der Beschuldigte grundsätzlich das Recht, vor der Bestellung selbst einen Verteidiger zu benennen. Auch nach einer kurzfristigen Beiordnung kann unter bestimmten Voraussetzungen noch ein Wechsel möglich sein.
Die Bedeutung dieser Auswahl zeigt sich manchmal schon beim Hafttermin. Später kann es darauf ankommen, ob der Verteidiger einem entlastenden Hinweis in den Spurenakten nachgeht, einen Zeugen zu einem entscheidenden Widerspruch befragt oder ein Sachverständigengutachten beantragt, obwohl das Gericht die Beweisaufnahme abschließen möchte. Dafür braucht es Erfahrung, Zeit für die Arbeit außerhalb des Gerichtssaals und die Bereitschaft, dem Gericht zu widersprechen.
Wer entscheidet, welcher Anwalt Pflichtverteidiger wird?
Nach § 142 Abs. 5 StPO ist dem Beschuldigten vor der Bestellung Gelegenheit zu geben, innerhalb einer gesetzten Frist einen Verteidiger zu benennen. Der rechtzeitig benannte Anwalt ist zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht. Das Gesetz nennt ausdrücklich den Fall, dass der Anwalt für die Verteidigung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Die Frist für die erstmalige Benennung wird im Einzelfall festgesetzt.
Bestellt das Gericht einen Anwalt, den der Beschuldigte nicht benannt hat, gilt § 142 Abs. 6 StPO. Die Auswahl erfolgt aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer. Im Regelfall soll das Gericht einen Fachanwalt für Strafrecht oder einen anderen geeigneten Rechtsanwalt bestellen, der seiner Rechtsanwaltskammer sein Interesse an Pflichtverteidigungen angezeigt hat. Neben der fachlichen Eignung können die Erreichbarkeit, die Ortsnähe und die verfügbare Zeit eine Rolle spielen. Maßgeblich ist, ob der Anwalt eine wirksame Verteidigung im konkreten Verfahren gewährleisten kann.
Warum Ermittlungsrichter häufig dieselben Anwälte anrufen
Bei einem kurzfristigen Hafttermin ist es nachvollziehbar, einen vertrauten, fachlich kompetenten Ansprechpartner anzurufen. Wer schnell erscheinen kann, sich im Untersuchungshaftrecht auskennt und auch unter Zeitdruck gründlich arbeitet, kann für den Beschuldigten eine gute Wahl sein. Wiederholte Bestellungen können auf genau diesen Eigenschaften beruhen.
Meine Kritik beginnt dort, wo der Anwalt zum „Liebling“ des Gerichts wird, weil man von ihm nach ein paar Fragen pro forma kaum ernsthaften Widerspruch erwartet. Für den Beschuldigten geht es beim Hafttermin um seine Freiheit. Leitet der Ermittlungsrichter beispielsweise aus früheren Auslandsaufenthalten Fluchtgefahr ab, muss der Verteidiger mit seinem Mandanten klären, welche konkreten Umstände dagegensprechen. Hat er feste familiäre oder berufliche Bindungen? Ist er von früheren Reisen freiwillig zurückgekehrt? Lassen sich diese Angaben kurzfristig belegen? Der Verteidiger muss erhebliche Umstände rechtzeitig vorbringen, damit sie in die Entscheidung einfließen können.
Wiederholte Beiordnungen können auch für den Anwalt einen Anreiz schaffen, Konflikte zu vermeiden. Die Erwartung des Gerichts, dass der Termin reibungslos verläuft, und das Interesse des Anwalts an weiteren Bestellungen können sich gegenseitig verstärken. Für den Mandanten hat das konkrete Folgen, wenn deshalb ein erheblicher Einwand gegen den Haftbefehl ausbleibt.
Ein Problem, das über einzelne Gerichtsbezirke hinausreicht
Nach meiner Einschätzung betrifft diese Problematik das gesamte Bundesgebiet. Überall dort, wo Gerichte selbst auswählen und Verfahren unter Zeitdruck organisieren müssen, kann sich dieselbe Frage stellen. Geben die fachliche Eignung und die Erfahrung für die konkrete Verteidigung den Ausschlag, oder wiegt die Erwartung eines möglichst reibungslosen Ablaufs schwerer?
Die bundesweit angelegte Untersuchung von Matthias Jahn zur Rechtswirklichkeit der Pflichtverteidigerbestellung hat diese Frage vor der Reform des Rechts der notwendigen Verteidigung von 2019 empirisch aufgegriffen. Nach der Zusammenfassung der Goethe-Universität Frankfurt nannten 54 Prozent der befragten Verteidiger die Zugehörigkeit zum persönlichen Bekanntenkreis des Ermittlungsrichters als ein Auswahlkriterium, das nach ihrer Erfahrung eine Rolle spielte. 16,4 Prozent nannten einen Verteidigungsstil mit fehlender Konfliktbereitschaft oder Konfliktfähigkeit. Eine Kurzfassung erschien im Strafverteidiger-Forum (StraFo 2014, S. 177–194). Die Zahlen geben die damaligen Erfahrungen der Befragten wieder. Wie häufig solche Erwägungen die heutige Auswahl bestimmen, bleibt offen.
Was der Fachanwaltstitel aussagt und welche Erfahrung zusätzlich zählt
Unter den regelmäßig angerufenen Anwälten, die ich hier zugespitzt als „Lieblinge“ bezeichne, finden sich nach meiner Einschätzung zahlreiche ohne Fachanwaltstitel für Strafrecht. Bei manchen Bestellungen entsteht der Eindruck, dass das Gericht darüber hinweggeht, ohne die fachliche Eignung für den konkreten Fall erkennbar zu hinterfragen. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass die Kammern diese Eignung bei der Aufnahme einer Interessenbekundung für Pflichtverteidigungen in das Verzeichnis nicht prüfen. Umso wichtiger ist es, bei der Auswahl auf die Anforderungen des konkreten Verfahrens zu achten.
Mit dem Fachanwaltstitel ist eine überprüfbare Fortbildungspflicht verbunden.
Nach § 15 FAO müssen Fachanwälte ihre Fortbildungspflicht in jedem Kalenderjahr auf ihrem Fachgebiet erfüllen. Für die Fortbildung gilt ein Mindestumfang von 15 Zeitstunden je Fachgebiet. Die Erfüllung der Pflicht müssen sie ihrer Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachweisen. Für alle Rechtsanwälte gilt die allgemeine Fortbildungspflicht aus § 43a Abs. 8 BRAO. Wer keinen Fachanwaltstitel für Strafrecht führt, muss der Kammer aber keinen vergleichbaren jährlichen Nachweis über strafrechtliche Fortbildung vorlegen. Für Beschuldigte und Gerichte ist daher ohne freiwillig vorgelegte Nachweise meist schwer überprüfbar, ob und in welchem Umfang sich der Anwalt gerade im Strafrecht fortbildet.
Ein Anwalt ohne Fachanwaltstitel kann ausgezeichnet verteidigen. Ebenso wenig ist jeder Fachanwalt für Strafrecht allein aufgrund seines Titels für jede Strafsache geeignet. In schweren und umfangreichen Verfahren kommt es darauf an, welche vergleichbaren Fälle der Anwalt bereits bearbeitet hat und wie viel Zeit er für die Arbeit zwischen den Verhandlungstagen einplanen kann.
In einer umfangreichen Wirtschaftsstrafsache kann die Verteidigung davon abhängen, ob der Anwalt große digitale Aktenbestände, Buchhaltungsunterlagen und Zahlungsströme systematisch auswerten kann. Bei einem Untreuevorwurf muss er etwa die behauptete Pflichtverletzung und den daraus abgeleiteten Vermögensnachteil anhand der tatsächlichen Geschäftsabläufe prüfen. Dazu kann es nötig sein, Verträge, interne Zuständigkeiten und betriebswirtschaftliche Gutachten im Zusammenhang zu verstehen.
In Kapitalstrafsachen wegen Mordes oder Totschlags können rechtsmedizinische Befunde, DNA-Spuren, die Rekonstruktion des Tatablaufs oder der Tötungsvorsatz im Mittelpunkt stehen. Der Verteidiger muss etwa prüfen können, ob ein Spurenbefund den von der Anklage behaupteten Ablauf trägt und welche anderen Erklärungen mit dem Befund vereinbar sind. Bei einer monatelangen Hauptverhandlung muss er neue Erkenntnisse zwischen den Terminen auswerten und seine Strategie bei Bedarf anpassen. Die Zusage, an allen Sitzungstagen zu erscheinen, beantwortet daher nur einen Teil der Frage, ob ein Anwalt die Verteidigung in einem solchen Verfahren übernehmen kann.
Die Selbstsuggestion der Ermittlungsbehörden und der Blick in die Spurenakten
Sobald sich der Tatverdacht auf eine Person konzentriert, verengt sich nach meiner Einschätzung in vielen Fällen die Richtung der Ermittlungen. Die Frage, was geschehen ist und wer dafür verantwortlich sein könnte, weicht zunehmend der Frage, wie sich gerade dieser Person die Tat nachweisen lässt. Belastende Hinweise werden weiterverfolgt, während widersprüchliche Angaben, andere mögliche Tatverdächtige und alternative Tatabläufe weniger Aufmerksamkeit erhalten. Ich bezeichne diese Verengung als Selbstsuggestion der Ermittlungsbehörden. Je länger in dieselbe Richtung ermittelt wird, desto geschlossener kann das Bild in der Akte wirken, obwohl andere Erklärungen offenbleiben.
§ 160 Abs. 2 StPO verpflichtet die Staatsanwaltschaft, belastende und entlastende Umstände zu ermitteln und für die Erhebung von Beweisen zu sorgen, deren Verlust zu befürchten ist. Der Beschuldigte kann schon im Ermittlungsverfahren die Erhebung von Beweisen zu seiner Entlastung beantragen. Sind sie von Bedeutung, müssen sie nach § 163a Abs. 2 StPO erhoben werden. Der Verteidiger kann auf ein entlastendes Beweismittel hinweisen, während sein Mandant von seinem Recht Gebrauch macht, zur Sache zu schweigen.
Gerade in umfangreichen Verfahren können Hinweise auf andere Personen, abweichende Zeitangaben oder zurückgestellte Ermittlungsansätze in Spurenakten, Sonderbänden oder weiteren Aktenbestandteilen dokumentiert sein. In der Hauptakte steht vielleicht die Aussage eines Zeugen, der den Beschuldigten am Tatort erkannt haben will. In einem Spurenband findet sich ein früher Hinweis auf eine andere Person mit ähnlicher Kleidung. Wer hat den Hinweis gegeben? Wurde die Person vernommen? Wie wurde die Spur überprüft? Worauf beruhte die Entscheidung, sie nicht weiterzuverfolgen?
Genau hier setzt meine Kritik an den Anwälten an, die ich zugespitzt als „Verurteilungsbegleiter“ bezeichne. Nach meiner Einschätzung lassen zu viele solche Möglichkeiten ungenutzt. Sie fordern fehlende Spurenakten gar nicht erst an, gehen konkreten Entlastungshinweisen nicht nach und wirken auch nicht darauf hin, dass die Ermittlungsbehörden oder später das Gericht sie überprüfen. Dabei kann schon der Abgleich zweier Vermerke zeigen, dass eine vermeintlich erledigte Spur auf einer falschen Zeitangabe beruht.
Manche Schritte dulden keinen Aufschub. Zeigt ein kurzer Ausschnitt aus einem Überwachungsvideo den Beschuldigten in der Nähe des Tatorts, könnte die vollständige Aufnahme ergeben, dass er den Bereich vor der Tat verlassen hat. Wird sie erst Monate später angefordert, kann sie längst überschrieben sein. Wer diesen möglichen Erkenntnisgewinn erkennt, muss frühzeitig darauf hinwirken, dass die Aufnahme gesichert wird.
Warum Fragen pro forma einen Beweisantrag nicht ersetzen
In der Hauptverhandlung zeigt sich das Problem besonders deutlich, wenn die bisherige Beweisaufnahme eine entscheidende Frage offenlässt. Ich halte es für zu verbreitet, dass ein aussichtsreicher Beweisantrag unterbleibt, weil er dem Gericht zusätzliche Arbeit machen oder den vorgesehenen Abschluss der Verhandlung infrage stellen würde. Wer einen weiteren Zeugen hören lassen will, muss damit rechnen, dass ein zusätzlicher Sitzungstag nötig wird. Für den Angeklagten kann genau dieser Tag entscheidend sein.
Ein Belastungszeuge behauptet etwa, den Angeklagten um 22 Uhr am Tatort gesehen zu haben. Die Verteidigung kann nach Entfernung, Beleuchtung und Dauer der Beobachtung fragen. Gibt es zugleich einen Hinweis auf eine Person, die den Angeklagten zu dieser Zeit an einem anderen Ort gesehen haben soll, muss der Anwalt auch diesem Hinweis nachgehen. Was hat die Person selbst wahrgenommen? Wie lässt sich die Uhrzeit eingrenzen? Welche konkrete Tatsache kann sie bezeugen? Aus dieser Prüfung kann ein ausformulierter Beweisantrag entstehen, mit dem die Verteidigung die Vernehmung dieser Person beantragt.
Nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt ein Beweisantrag eine konkret behauptete Tatsache zur Schuld- oder Rechtsfolgenfrage, ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel und einen erkennbaren Zusammenhang zwischen beiden. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 1. September 2021 – 5 StR 188/21 klargestellt, dass dieser Zusammenhang keiner zusätzlichen Erläuterung bedarf, wenn er sich von selbst versteht. Die Verteidigung muss dabei grundsätzlich auch nicht erklären, warum ihre Beweisbehauptung trotz entgegenstehender bisheriger Beweisergebnisse plausibel bleibt. Das ist gerade dann bedeutsam, wenn sich in der Hauptverhandlung bereits ein bestimmtes Bild vom Geschehen verfestigt hat.
Der Verzicht auf einen Antrag kann Teil einer durchdachten Verteidigung sein. Vielleicht kann der Zeuge zum Alibi wenig beitragen und zugleich etwas schildern, das den Mandanten erheblich belastet. Solche Risiken muss der Verteidiger abwägen. Die Aussicht, dem Gericht einen weiteren Verhandlungstag zu ersparen oder beim nächsten Hafttermin wieder angerufen zu werden, darf bei dieser Entscheidung keine Rolle spielen.
Wenn ein Sachverständigengutachten den Zeitplan sprengt
Manchmal zeigt sich erst in der Hauptverhandlung, dass eine für das Urteil erhebliche Frage ohne sachverständige Hilfe kaum zuverlässig zu beantworten ist. Die Ermittlungsbehörden haben sie womöglich nur oberflächlich untersucht. Oder der Aufklärungsbedarf ergibt sich erstmals aus einer Zeugenaussage, einer Videoaufnahme oder den Antworten eines bereits gehörten Sachverständigen.
Wenn die Antwort den Tatnachweis oder die Rechtsfolgen beeinflussen kann und dafür ein Gutachten erforderlich ist, muss die Verteidigung mit allem Nachdruck auf diese Aufklärung hinwirken.
Nach § 244 Abs. 2 StPO hat das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken. Gerade wenn sich dem Gericht der Aufklärungsbedarf bisher nicht aufdrängt, würde ich mich in der Praxis darauf, dass es von sich aus ein Gutachten veranlasst, nicht verlassen. Der letzte Sitzungstag steht fest, die Plädoyers sind eingeplant und ein Gutachten kann Wochen dauern. Unter diesem Druck besteht die Gefahr, dass sich das Gericht mit dem bisherigen Beweisergebnis begnügt. Die Verteidigung muss deshalb konkret darlegen, welche Frage offen ist und weshalb die vorhandenen Beweise keine belastbare Antwort liefern.
Ein Beispiel ist die Identifizierung anhand eines Überwachungsvideos. Ein Zeuge meint, den Angeklagten erkannt zu haben. Erst bei der Betrachtung im Gerichtssaal wird deutlich, dass die Aufnahme unscharf und das Gesicht nur kurz sichtbar ist. Die Verteidigung muss herausarbeiten, woran der Zeuge den Angeklagten erkannt haben will und welche Merkmale einen belastbaren Vergleich überhaupt erlauben. Je nach Sachlage kann es geboten sein, zunächst eine Unterbrechung zur Prüfung zu beantragen und anschließend einen konkreten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu stellen. Für den Sachverständigenbeweis gelten auch die besonderen Ablehnungsregeln des § 244 Abs. 4 StPO. Wenn das Gutachten darüber entscheiden kann, welches Gewicht einem zentralen Belastungsindiz zukommt, muss die Verteidigung auf der erforderlichen Aufklärung bestehen, auch wenn sich der vorgesehene Urteilstermin dadurch verschiebt.
Wenn kurz vor der Fünf- oder Acht-Stunden-Marke noch eine Frage kommt
Was ich mit „Verurteilungsbegleitern“ meine, zeigt sich für mich besonders deutlich im Verhältnis zwischen der Arbeit an der Akte und dem Auftreten im Gerichtssaal. Ein konkreter Entlastungshinweis bleibt ungeprüft, die dazugehörigen Spurenakten werden gar nicht erst angefordert und ein erheblicher Beweisantrag wird nicht vorbereitet. Wenn der Verteidiger dann doch das Wort ergreift, bleibt es bei Fragen pro forma.
Ich habe wiederholt erlebt, dass kurz vor der Fünf- oder Acht-Stunden-Marke noch eine Frage gestellt wurde, deren Antwort aus meiner Sicht für die Verteidigung keinen erkennbaren Erkenntnisgewinn brachte. Bis die Antwort gegeben war, war die Schwelle überschritten. In solchen Situationen drängt sich mir der Eindruck auf, dass es bei der Frage vor allem darum ging, den Sitzungstag bis zum höheren Gebührenanspruch zu verlängern.
Das Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht für gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwälte in den betreffenden Verfahren eine zusätzliche Gebühr vor, wenn ihre anrechenbare Teilnahme an der Hauptverhandlung mehr als fünf Stunden dauert. Bei mehr als acht Stunden gilt die höhere Gebührenstufe. Für Schwurgerichtssachen ergeben sich diese Stufen aus Nr. 4122 und 4123 VV RVG.
Eine gründliche Befragung kann auch am Ende eines langen Sitzungstags notwendig sein. Wenn ein Zeuge seine Angaben ändert oder ein Sachverständiger eine entscheidende Schlussfolgerung offenlässt, muss der Verteidiger nachfragen, solange die Antwort dem Mandanten helfen kann. Welche Fragen der Verteidiger stellt und wann er sie stellt, muss sich danach richten, was ihre Antworten für den Mandanten klären können.
Was ein Pflichtverteidiger für einen Verhandlungstag am Landgericht erhält
Für einen Hauptverhandlungstag vor einer Strafkammer des Landgerichts beträgt die reguläre Pflichtverteidiger-Terminsgebühr im ersten Rechtszug 374 Euro netto nach Nr. 4114 VV RVG, soweit dieser Gebührentatbestand einschlägig ist. In einer Schwurgerichtssache, etwa wegen Mordes oder Totschlags, beträgt sie 508 Euro netto nach Nr. 4120 VV RVG. Verfahrensgebühren und gegebenenfalls Zuschläge kommen gesondert hinzu.
Verteilt man die reguläre Terminsgebühr von 374 Euro rechnerisch auf acht Sitzungsstunden, ergeben sich 46,75 Euro je Sitzungsstunde aus der regulären Terminsgebühr allein. Die tatsächliche Vergütung für den Termin kann durch einen Längenzuschlag höher ausfallen. Für die Wirtschaftlichkeit des Mandats kommt es auf sämtliche Gebühren und den gesamten Arbeitsaufwand an. Gerade in umfangreichen Verfahren kommen zu den Sitzungsstunden viele Stunden für Aktenstudium, Mandantengespräche, die Prüfung von Gutachten und die Vorbereitung von Beweisanträgen hinzu. Verglichen mit einem vereinbarten Stundenhonorar in der Wahlverteidigung fällt die gesetzliche Pflichtverteidigervergütung häufig deutlich geringer aus. Nach meiner Einschätzung kann sie bei besonders arbeitsintensiven Mandaten unter den tatsächlichen Kosten der Verteidigung bleiben.
Ein gesetzlich vorgesehener Längenzuschlag steht dem Anwalt zu, wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Höhe der regulären Vergütung ist nachvollziehbar, dass er wirtschaftlich ins Gewicht fällt. Ob eine bestimmte Frage in der Hauptverhandlung gestellt wird, ist eine Entscheidung für den Mandanten und seine Verteidigung.
Was aktive Pflichtverteidigung vor und nach dem Termin verlangt
Vor dem Termin muss der Verteidiger die Akte auswerten, frühere Aussagen mit dem Tatvorwurf abgleichen und offene Punkte vertraulich mit dem Mandanten besprechen. Daraus entwickelt er eine Strategie. Welche Beweise tragen den Vorwurf? Welche Annahmen lassen sich überprüfen? Welche Folgen hätte eine Einlassung? Welche Anträge müssen vorbereitet werden?
Während des Termins muss der Verteidiger erkennen, wann die Beweisaufnahme eine Änderung der Strategie verlangt. Schwächt ein Zeuge eine frühere Aussage ab, kann eine präzise Nachfrage genügen. Räumt ein Sachverständiger ein, eine zentrale Annahme nie überprüft zu haben, kann eine Unterbrechung nötig werden, um die Grundlage des Gutachtens zu prüfen und einen Antrag auszuarbeiten.
Nach dem Termin muss der Verteidiger auswerten, was die Beweisaufnahme ergeben hat. Welche Widersprüche sind geklärt? Welche Fragen sind neu entstanden? Muss ein Antrag ergänzt oder ein neues Beweismittel eingeführt werden? Gerade in längeren Verfahren entscheidet diese Nachbereitung mit darüber, welche Punkte am nächsten Verhandlungstag aufgeklärt werden können.
Eine ruhige Hauptverhandlung kann das Ergebnis gründlicher Vorbereitung sein. Nach sorgfältiger Prüfung kann ein Verteidiger seinem Mandanten auch zu einem Geständnis raten oder bewusst auf einen Antrag verzichten. Entscheidend ist, ob er die Möglichkeiten geprüft, die Folgen mit seinem Mandanten besprochen und seine Entscheidungen in dessen Interesse getroffen hat.
Warum das Vertrauen des Beschuldigten zählt
Das OLG Braunschweig hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 1 Ws 226/23 entschieden, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einer bereits tätigen Rechtsanwältin das gerichtliche Auswahlermessen im Einzelfall bis auf null reduzieren kann. Es ging um eine Beiordnung im Strafvollstreckungsverfahren. Das Gericht berücksichtigte unter anderem die Dauer des bisherigen Mandats sowie die Häufigkeit und Intensität des Kontakts. Die Entscheidung zeigt, welches Gewicht ein gewachsenes Vertrauensverhältnis auch dann haben kann, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Anwalt benannt wurde.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 21. Oktober 2025 – 2 BvR 1552/24 die Bedeutung des Rechts hervorgehoben, sich von einem Anwalt des Vertrauens verteidigen zu lassen. Der Beschluss betraf eine Entscheidung des Landgerichts Traunstein. Detlef Burhoff greift ihn in seiner Rechtsprechungsübersicht zur Pflichtverteidigung auf (StraFo 2026, S. 346 ff.).
Pflichtverteidiger beim Hafttermin bestellt – wann drei Wochen für einen Wechsel bleiben
Wer beim Hafttermin einen Pflichtverteidiger beigeordnet bekommen hat, kann weiterhin einen Anwalt seiner Wahl mandatieren. Soll der gewünschte Anwalt als neuer Pflichtverteidiger bestellt werden, kommt nach einer kurzfristigen Beiordnung insbesondere § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO in Betracht.
Die Vorschrift greift, wenn dem Beschuldigten nur eine kurze Frist zur Auswahl gesetzt wurde oder wenn ihm ein anderer als der fristgerecht benannte Verteidiger beigeordnet wurde. Der Beschuldigte muss dann innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung beantragen, den von ihm konkret benannten Anwalt zu bestellen. Sind die Voraussetzungen erfüllt und steht kein wichtiger Grund entgegen, muss das Gericht die bisherige Bestellung aufheben und den gewünschten Verteidiger bestellen.
Für den Fristbeginn kommt es auf die Bekanntmachung der Pflichtverteidigerbestellung an, etwa durch Verkündung im Hafttermin oder durch Zustellung des Bestellungsbeschlusses. Haftbefehl und Verteidigerbestellung sind getrennte Entscheidungen. Wer wechseln möchte, sollte den Bestellungsbeschluss und das Datum seiner Bekanntmachung deshalb zeitnah prüfen lassen.
Was Beschuldigte und ihre Familien wissen sollten
Frühzeitig vertraulich mit einem Strafverteidiger sprechen. Nach einer Festnahme sollte der Beschuldigte zur Sache schweigen, bis er sich mit seinem Verteidiger beraten hat. Gerade unter dem Eindruck einer Festnahme liegt es nahe, einen Vorwurf sofort erklären zu wollen. Ob und wann eine Einlassung sinnvoll ist, lässt sich besser beurteilen, wenn der Anwalt den Vorwurf und seine tatsächlichen Grundlagen kennt. Das Recht, zur Sache zu schweigen und schon vor einer Vernehmung einen Verteidiger zu befragen, ergibt sich aus § 136 Abs. 1 StPO.
Den gewünschten Anwalt möglichst früh benennen. Angehörige können einen geeigneten Verteidiger kontaktieren und klären, ob er kurzfristig mit dem Beschuldigten sprechen und das Mandat übernehmen kann. Der Beschuldigte sollte seinen Wunsch bei der Vorführung oder innerhalb der gesetzten Benennungsfrist gegenüber der zuständigen Stelle mitteilen. Burhoff hat in der Fachliteratur auf die Gefahr hingewiesen, dass ein zum Vorführungstermin hinzugezogener Anwalt beigeordnet wird, während der Beschuldigte über sein Benennungsrecht im Unklaren bleibt.
Die wichtigsten Informationen für den ersten Kontakt zusammentragen. Hilfreich sind der vollständige Name und das Geburtsdatum des Beschuldigten, der Zeitpunkt der Festnahme, die bekannte Dienststelle oder Justizvollzugsanstalt sowie das Aktenzeichen und der Vorführungstermin, soweit bekannt. Liegen ein Haftbefehl, ein Bestellungsbeschluss oder ein anderes gerichtliches Schreiben vor, sollten diese Unterlagen für die Besprechung bereitliegen. Vorhandene Nachrichten und Unterlagen sollten im Original erhalten bleiben. Hinweise auf mögliche Zeugen oder Beweismittel kann die Familie dem Verteidiger mitteilen, damit er prüft, wie ihnen nachzugehen ist.
Nach Erfahrung und zeitlicher Kapazität fragen. Hat der Anwalt bereits vergleichbare Wirtschaftsstrafsachen oder Verfahren wegen Mordes oder Totschlags geführt? Wann kann er vertraulich mit dem Beschuldigten sprechen? Hat er zwischen den Sitzungstagen Zeit, die Beweisaufnahme auszuwerten und Anträge vorzubereiten? Wie geht er vor, wenn ein Gutachten eine für den Tatvorwurf entscheidende Frage offenlässt? Eine belastbare Strategie entwickelt sich mit der Aktenkenntnis. Im ersten Gespräch lässt sich aber bereits klären, wie der Anwalt die nächsten Schritte angeht.
Bei bereits erfolgter Beiordnung einen möglichen Wechsel zeitnah prüfen lassen. Angehörige können den Bestellungsbeschluss bereithalten, den Zeitpunkt seiner Bekanntmachung festhalten und klären, ob der gewünschte Anwalt das Mandat übernehmen kann. Der Beschuldigte kann dann mit anwaltlicher Unterstützung prüfen, ob die Dreiwochenfrist des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO greift, und unter Angabe des Aktenzeichens die Beiordnung des konkret benannten Verteidigers beantragen.
Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich von Rosenheim aus bundesweit tätig. Ich übernehme Pflichtverteidigungen
und Wahlmandate.




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