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Was Sie Ihrem Strafverteidiger anvertrauen, bleibt vertraulich.

26. Aug.
10 Min. Lesezeit

Anwaltliche Schweigepflicht im Strafverfahren: Warum Vertrauen wichtiger ist als öffentliche Aufmerksamkeit


Wer Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, befindet sich häufig in einer persönlichen Ausnahmesituation. Eine polizeiliche Vorladung, eine Hausdurchsuchung, eine Festnahme oder eine Anklage können innerhalb weniger Stunden das gesamte bisherige Leben verändern. Neben der Angst vor einer Strafe stehen oftmals die berufliche Existenz, der gute Ruf, die Familie und die persönliche Zukunft auf dem Spiel.

In einer solchen Situation muss der Mandant seinem Strafverteidiger alles anvertrauen können. Dazu gehören nicht nur Informationen, die ihn entlasten. Eine wirksame Verteidigung setzt voraus, dass der Mandant auch über belastende, unangenehme oder sehr persönliche Umstände sprechen kann, ohne befürchten zu müssen, dass diese Informationen später an Dritte gelangen.

Die anwaltliche Schweigepflicht bildet deshalb eine der wichtigsten Grundlagen der Strafverteidigung. Sie ist kein freiwilliges Versprechen und keine Frage des persönlichen Stils. Sie ist eine gesetzlich geschützte Berufspflicht.

Für mich gehört dazu aber noch mehr: Selbst wenn eine öffentliche Äußerung in einem konkreten Einzelfall rechtlich zulässig sein könnte, bedeutet das nicht, dass sie auch richtig, notwendig oder im Interesse des Mandanten wäre. Ein Strafverteidiger muss nicht alles öffentlich erzählen, was er erzählen dürfte.


Was bedeutet die anwaltliche Schweigepflicht?


Nach § 43a Abs. 2 BRAO ist ein Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung bezieht sich grundsätzlich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist.

Die Schweigepflicht beginnt nicht erst mit der Unterzeichnung einer Vollmacht oder der Zahlung eines Vorschusses. Bereits Informationen, die einem Rechtsanwalt im Rahmen einer ersten Mandatsanfrage oder eines Beratungsgesprächs mitgeteilt werden, können geschützt sein. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Mandat später nicht übernommen wird.

Geschützt ist nicht nur das ausdrückliche Geständnis oder die unmittelbare Schilderung des Tatvorwurfs. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ist erheblich weiter.


Sie umfasst insbesondere:


  • die Tatsache, dass sich eine bestimmte Person an die Kanzlei gewandt hat,

  • die Information, dass gegen diese Person ermittelt wird,

  • den Inhalt von Beratungsgesprächen,

  • Angaben zum Tatvorwurf,

  • entlastende und belastende Informationen,

  • persönliche, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse,

  • gesundheitliche oder psychische Erkrankungen,

  • Angaben zu Vorstrafen oder früheren Ermittlungsverfahren,

  • interne Überlegungen zur Verteidigungsstrategie,

  • Informationen aus Ermittlungs- und Gerichtsakten,

  • Angaben über Zeugen, Mitbeschuldigte und Angehörige,

  • geschäftliche oder berufliche Geheimnisse,

  • die Korrespondenz zwischen Mandant und Verteidiger sowie

  • sonstige Umstände, die dem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit bekannt werden.


Auch scheinbar nebensächliche Informationen können schutzwürdig sein. Häufig lässt sich eine betroffene Person bereits durch die Verbindung mehrerer Einzelheiten identifizieren. Der Name des Mandanten muss dabei nicht ausdrücklich genannt werden. Tatzeit, Tatort, Beruf, Alter, familiäre Verhältnisse oder ein ungewöhnlicher Geschehensablauf können genügen, damit das persönliche oder berufliche Umfeld erkennt, um wen es geht.


Die Schweigepflicht schützt nicht den Rechtsanwalt, sondern den Mandanten


Die anwaltliche Schweigepflicht wird manchmal so verstanden, als handele es sich um ein persönliches Privileg des Rechtsanwalts. Das greift zu kurz. Ihr eigentlicher Zweck besteht darin, den Mandanten und das besondere Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Verteidiger zu schützen.

Der Mandant soll sich darauf verlassen können, dass seine Angaben nicht gegen ihn verwendet und nicht außerhalb des Mandats verbreitet werden. Nur auf dieser Grundlage ist ein offenes Gespräch möglich.

Ein Strafverteidiger kann seine Aufgabe nur erfüllen, wenn er den Sachverhalt so vollständig wie möglich kennt. Er muss beurteilen können, ob eine Einlassung abgegeben oder vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden sollte. Er muss mögliche Beweismittel, Risiken und Widersprüche erkennen. Ebenso muss er einschätzen können, welche rechtlichen Folgen sich aus bestimmten persönlichen Umständen ergeben.

Wenn der Mandant befürchten müsste, dass seine Angaben später in einem Podcast, einem Interview oder in sozialen Medien verwendet werden, könnte er versucht sein, wichtige Informationen zurückzuhalten. Das würde nicht nur das persönliche Vertrauen beschädigen, sondern auch die Qualität der Verteidigung beeinträchtigen.


Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht


Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht nur gegenüber der Öffentlichkeit, Journalisten oder Privatpersonen. Ein Strafverteidiger darf vertrauliche Informationen grundsätzlich auch gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht nicht ohne entsprechende Befugnis offenbaren.

Ergänzend räumt § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO dem Verteidiger ein Zeugnisverweigerungsrecht über das ein, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist.

Dieses Zeugnisverweigerungsrecht ist für eine funktionierende Strafverteidigung unverzichtbar. Ohne einen solchen Schutz könnte ein Verteidiger zum Zeugen gegen seinen eigenen Mandanten gemacht und über den Inhalt vertraulicher Gespräche befragt werden.

Das wäre mit der Stellung des Strafverteidigers nicht vereinbar. Der Verteidiger ist nicht Hilfsperson der Strafverfolgungsbehörden. Seine Aufgabe besteht darin, die Rechte des Beschuldigten zu schützen und auf ein rechtsstaatliches Verfahren hinzuwirken.


Die Verletzung der Schweigepflicht kann strafbar sein


Die Verschwiegenheitspflicht ist nicht nur berufsrechtlich abgesichert. Das unbefugte Offenbaren eines fremden Geheimnisses kann nach § 203 StGB strafbar sein.

Zu den in der Vorschrift ausdrücklich genannten Berufsgeheimnisträgern gehören Rechtsanwälte und Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren. Wer ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das ihm in dieser beruflichen Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Daneben kommen berufsrechtliche Folgen sowie zivilrechtliche Ansprüche des betroffenen Mandanten in Betracht. Die Offenbarung vertraulicher Informationen kann außerdem das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen und erhebliche tatsächliche Folgen für den Mandanten verursachen.

Ein einmal veröffentlichtes Detail lässt sich kaum wieder vollständig zurückholen. Das gilt insbesondere für Veröffentlichungen im Internet. Beiträge können kopiert, als Bildschirmfoto gespeichert, weitergeleitet und auf anderen Plattformen erneut veröffentlicht werden. Selbst die spätere Löschung des ursprünglichen Beitrags kann die Verbreitung oftmals nicht mehr rückgängig machen.


Endet die Schweigepflicht mit der Rechtskraft des Urteils?


Nein. Die anwaltliche Schweigepflicht endet nicht mit der Rechtskraft eines Urteils.

Rechtskraft bedeutet im Wesentlichen, dass eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angegriffen werden kann. Sie macht die vertraulichen Informationen aus dem Mandatsverhältnis aber nicht zu einer frei verfügbaren Geschichte des Verteidigers.

Die Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung des Mandats fort. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, auf welche Weise das Strafverfahren abgeschlossen wurde.

Die Verschwiegenheitspflicht bleibt insbesondere bestehen nach:

  • einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens,

  • einer Einstellung des gerichtlichen Verfahrens,

  • einem Freispruch,

  • einer rechtskräftigen Verurteilung,

  • der Rücknahme eines Einspruchs oder Rechtsmittels,

  • dem Abschluss eines Berufungs- oder Revisionsverfahrens,

  • dem vollständigen Ende der Strafvollstreckung,

  • einem Wechsel des Verteidigers,

  • der Niederlegung des Mandats oder

  • einer sonstigen Beendigung des Mandatsverhältnisses.

Der Mandant verliert seinen Anspruch auf Diskretion nicht deshalb, weil das Gericht eine rechtskräftige Entscheidung getroffen hat. Auch Jahre später können Veröffentlichungen erhebliche Auswirkungen auf sein Privatleben, seine Familie oder seine berufliche Zukunft haben.

Ein abgeschlossenes Strafverfahren bleibt für viele Betroffene ein äußerst sensibler Teil ihrer persönlichen Geschichte. Gerade nach dem Ende des Verfahrens besteht häufig ein besonderes Interesse daran, nicht erneut öffentlich mit dem Tatvorwurf oder der Verurteilung in Verbindung gebracht zu werden.


Gilt die Schweigepflicht auch nach dem Tod des Mandanten?


Auch der Tod des Mandanten hebt den Geheimnisschutz nicht einfach auf. § 203 Abs. 5 StGB stellt ausdrücklich klar, dass die strafrechtlichen Regelungen auch anzuwenden sind, wenn ein fremdes Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart wird.

Das verdeutlicht, wie umfassend der Gesetzgeber das Berufsgeheimnis schützt. Vertrauliche Informationen werden weder durch die Rechtskraft eines Urteils noch durch den Ablauf vieler Jahre oder den Tod des Betroffenen automatisch zu frei verfügbaren Informationen.


Hebt eine öffentliche Hauptverhandlung die Schweigepflicht auf?


Strafrechtliche Hauptverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Verteidiger nach Abschluss der Verhandlung sämtliche Informationen aus dem Mandat veröffentlichen darf.

Zwischen dem, was in einer öffentlichen Hauptverhandlung bekannt geworden ist, und dem internen Wissen des Verteidigers besteht ein erheblicher Unterschied. Der Verteidiger kennt regelmäßig wesentlich mehr als das Publikum oder die Presse.


Er kennt beispielsweise:

  • vertrauliche Gespräche mit dem Mandanten,

  • nicht eingeführte Aktenbestandteile,

  • verworfene Verteidigungsüberlegungen,

  • persönliche Hintergründe,

  • gesundheitliche Informationen,

  • interne Einschätzungen,

  • nicht öffentlich erörterte Beweismittel und

  • Informationen über Angehörige oder andere Beteiligte.


Auch die nachträgliche Verbindung öffentlich bekannter Umstände mit internem Wissen kann neue, bislang nicht bekannte Informationen offenbaren. Deshalb berechtigt die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung nicht zu einer umfassenden Veröffentlichung der Mandatsgeschichte.

Hinzu kommt, dass nicht alles, was einmal öffentlich erörtert wurde, später ohne Weiteres erneut und unbegrenzt verbreitet werden sollte. Zwischen der gesetzlich vorgesehenen Öffentlichkeit einer Gerichtsverhandlung und der dauerhaften Veröffentlichung in einem Podcast oder auf einer weltweit erreichbaren Plattform besteht ein erheblicher tatsächlicher Unterschied.


Darf der Mandant seinen Rechtsanwalt von der Schweigepflicht entbinden?


Ein Mandant kann seinen Rechtsanwalt grundsätzlich von der Verschwiegenheitspflicht entbinden. Eine solche Entbindung muss jedoch hinreichend klar sein.


Es sollte eindeutig feststehen:

  • welche Informationen offengelegt werden dürfen,

  • gegenüber welcher Person oder welchem Medium die Offenlegung erfolgen darf,

  • welchem Zweck sie dient und

  • in welchem Umfang sie gestattet ist.


Eine begrenzte Erlaubnis, gegenüber einem bestimmten Journalisten eine einzelne Frage zu beantworten, ist keine allgemeine Einwilligung zur Veröffentlichung der gesamten Mandatsgeschichte. Ebenso ist die Zustimmung zu einer Presseerklärung nicht automatisch eine Erlaubnis für einen späteren Podcast oder eine dauerhafte Veröffentlichung in sozialen Medien.

Darüber hinaus kann der Mandant nur über seine eigenen Geheimnisse und Rechte verfügen. Ein Strafverfahren betrifft häufig auch Mitbeschuldigte, Zeugen, Geschädigte, Angehörige, Geschäftspartner oder andere Personen. Deren schutzwürdige Informationen dürfen nicht allein deshalb offengelegt werden, weil der eigene Mandant einer Veröffentlichung zugestimmt hat.

Auch bei einer wirksamen Entbindung bleibt die Frage, ob eine Veröffentlichung strategisch sinnvoll und tatsächlich im Interesse des Mandanten ist. Eine rechtliche Erlaubnis ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung, ob ein öffentlicher Auftritt dem Mandanten schaden könnte.


Öffentlichkeitsarbeit kann in einem Strafverfahren notwendig sein


Nicht jede öffentliche Äußerung eines Strafverteidigers ist abzulehnen. In öffentlichkeitswirksamen Strafverfahren kann eine kontrollierte und mit dem Mandanten abgestimmte Medienarbeit notwendig sein.

Wenn in der Presse bereits ein einseitiges oder unzutreffendes Bild entstanden ist, kann es im Interesse des Mandanten liegen, eine sachliche Erklärung abzugeben. Auch bei erheblichen Vorverurteilungen kann es erforderlich sein, auf die Unschuldsvermutung hinzuweisen oder falsche Tatsachenbehauptungen zu korrigieren.

Entscheidend ist jedoch der Zweck: Öffentlichkeitsarbeit muss der Verteidigung und dem Schutz des Mandanten dienen. Sie darf nicht zur persönlichen Werbung des Verteidigers werden.

Eine verantwortungsvolle Presseerklärung sollte sich deshalb auf das Notwendige beschränken. Sie muss mit dem Mandanten abgestimmt sein, darf die Verteidigungsstrategie nicht gefährden und sollte keine vertraulichen Einzelheiten offenbaren, die für die Wahrung seiner Interessen nicht erforderlich sind.

Zwischen mandantenbezogener Krisenkommunikation und der nachträglichen Vermarktung eines Strafverfahrens besteht ein grundlegender Unterschied.


Warum ich nicht in Podcasts über meine Mandate spreche


Podcasts leben von persönlichen Geschichten, außergewöhnlichen Einzelheiten und emotionalen Zuspitzungen. Gerade diese Elemente machen eine Sendung interessant. In einem Strafverfahren sind es aber häufig genau diese Details, die der anwaltlichen Schweigepflicht und dem Schutz der Persönlichkeit des Mandanten unterliegen.


Eine bloße Änderung des Namens genügt oftmals nicht, um eine zuverlässige Anonymisierung zu gewährleisten. Je außergewöhnlicher ein Fall ist, desto leichter lässt sich die betroffene Person anhand der verbleibenden Informationen identifizieren.


Schon die Kombination mehrerer Angaben kann genügen:

  • der ungefähre Tatzeitraum,

  • der Ort des Geschehens,

  • der Beruf des Beschuldigten,

  • eine besondere familiäre Situation,

  • ein außergewöhnliches Beweismittel,

  • die Höhe einer Strafe oder

  • ein ungewöhnlicher Verlauf der Hauptverhandlung.


Menschen aus dem persönlichen, beruflichen oder örtlichen Umfeld können den Betroffenen möglicherweise erkennen, obwohl sein Name nicht genannt wird.


Hinzu kommt für mich ein grundsätzlicher Gesichtspunkt:


Was ein Mandant seinem Strafverteidiger in einer existenziellen Ausnahmesituation anvertraut, ist kein Material für ein Unterhaltungsformat.


Ein Mandant darf erwarten, dass sein Verteidiger seine Geschichte nicht Jahre später verwendet, um einen Podcast spannender zu gestalten oder persönliche Reichweite zu gewinnen.

Deshalb würde ich in einem Podcast keine vertraulichen Einzelheiten aus meinen Mandaten erzählen – weder während eines laufenden Verfahrens noch nach dessen rechtskräftigem Abschluss.


Warum meine Mandate nicht auf Instagram gehören


Soziale Medien funktionieren nach anderen Regeln als eine verantwortungsvolle Strafverteidigung. Plattformen wie Instagram belohnen Aufmerksamkeit, Zuspitzung, Emotionalisierung und häufig auch persönliche Inszenierung. Strafverteidigung verlangt dagegen Genauigkeit, Diskretion und Zurückhaltung.


Ein komplexes Strafverfahren lässt sich nur selten in einem kurzen Beitrag, einem Video oder einer emotionalen Überschrift angemessen darstellen. Notwendige Differenzierungen gehen verloren. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass einzelne Äußerungen aus ihrem Zusammenhang gelöst und weiterverbreitet werden.

Der Rechtsanwalt verliert nach der Veröffentlichung weitgehend die Kontrolle über den Inhalt. Ein Beitrag kann gespeichert, verändert, kommentiert und mit anderen Informationen verbunden werden. Auch Jahre später kann er erneut auftauchen und dem Mandanten schaden.


Instagram-Inszenierungen und öffentliche Auftritte mit vertraulichen Einblicken in einzelne Mandate gehören für mich in die Welt der Influencer – nicht zu einer verantwortungsvollen anwaltlichen Tätigkeit.


Strafverteidigung ist keine Bühne zur persönlichen Selbstdarstellung.


Wer sich einem Fachanwalt für Strafrecht anvertraut, darf Diskretion, Zurückhaltung und die konsequente Wahrung seiner Interessen erwarten.


Rechtsanwälte dürfen selbstverständlich öffentlich über Rechtsfragen informieren. Sie können Gesetze erklären, aktuelle Gerichtsentscheidungen einordnen oder allgemeine Hinweise zum richtigen Verhalten in einem Ermittlungsverfahren geben. Die Grenze ist jedoch dort erreicht, wo das persönliche Schicksal eines Mandanten zum Mittel der eigenen Selbstdarstellung wird.


Strafverfahren sind keine Unterhaltung


Hinter jeder Strafakte steht ein Mensch.


Häufig betrifft das Verfahren nicht nur den Beschuldigten selbst, sondern auch dessen Ehepartner, Kinder, Eltern, Mitarbeiter oder Geschäftspartner.


Selbst wenn ein Verfahren mit einem Freispruch oder einer Einstellung endet, kann bereits die öffentliche Verbindung mit einem strafrechtlichen Vorwurf erhebliche Schäden verursachen. Im Internet bleibt ein Verdacht häufig länger sichtbar als das spätere Ergebnis des Verfahrens.

Bei einer Verurteilung hat der Betroffene ebenfalls ein berechtigtes Interesse daran, nach Verbüßung oder Erledigung der Strafe sein Leben fortzuführen. Eine nachträgliche mediale Aufbereitung durch den früheren Verteidiger kann eine bereits abgeschlossene Angelegenheit erneut öffentlich machen.


Ein Strafverfahren ist daher keine spannende Geschichte, über die der Verteidiger nach Belieben verfügen kann. Es geht um die Freiheit, die Würde, den Ruf und die Zukunft eines Menschen.

Warum mir das Vertrauen meiner Mandanten wichtiger ist als kurzfristige PR


Öffentliche Aufmerksamkeit kann einem Rechtsanwalt kurzfristig Reichweite verschaffen. Ein spektakulärer Fall, ein Podcast-Auftritt oder ein Beitrag in sozialen Medien mag für einige Tage oder Wochen Interesse erzeugen. Das Vertrauen eines Mandanten entsteht dagegen über einen langen Zeitraum und kann durch eine einzige unbedachte Veröffentlichung dauerhaft zerstört werden.

Für mich ist deshalb klar: Das Vertrauen meiner Mandanten ist wichtiger als kurzfristige PR.


Niemand, der sich mir in einer persönlichen Ausnahmesituation anvertraut, soll befürchten müssen, später Teil meiner Außendarstellung zu werden. Ein Strafverfahren ist keine Werbegeschichte. Es betrifft die Freiheit, die Familie, den Beruf und häufig die gesamte Zukunft eines Menschen.


Meine Mandanten sollen sich darauf verlassen können, dass ich ihre Interessen nicht nur im Gerichtssaal schütze. Zu einer verantwortungsvollen Strafverteidigung gehört ebenso, ihre persönlichen Angelegenheiten nicht für Reichweite, Aufmerksamkeit oder Selbstdarstellung zu nutzen.


Gute Strafverteidigung zeigt sich für mich nicht daran, wie häufig ein Rechtsanwalt öffentlich über seine Fälle spricht. Sie zeigt sich vielmehr darin, dass er auch dann schweigt, wenn eine Veröffentlichung Aufmerksamkeit erzeugen könnte.

Kurzfristige Aufmerksamkeit vergeht. Das Vertrauen meiner Mandanten muss bleiben.


Worüber ich als Fachanwalt für Strafrecht öffentlich spreche


Selbstverständlich informiere ich über allgemeine strafrechtliche Fragen.


Dazu gehören beispielsweise:

  • das richtige Verhalten bei einer Hausdurchsuchung,

  • die Bedeutung des Aussageverweigerungsrechts,

  • der Ablauf eines Ermittlungsverfahrens,

  • die Voraussetzungen eines Haftbefehls,

  • die Möglichkeiten gegen einen Strafbefehl,

  • die Aufgaben eines Strafverteidigers,

  • die Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung und

  • die Einordnung aktueller gerichtlicher Entscheidungen.


Eine sachliche rechtliche Information ist wichtig. Betroffene sollen ihre Rechte kennen und wissen, wie sie sich im Ernstfall verhalten sollten.

Ich spreche deshalb über das Strafrecht, über Verfahrensabläufe und über allgemeine Fragen der Verteidigung. Ich spreche aber nicht über die Geheimnisse der Menschen, die mir ihr Vertrauen geschenkt haben.


Vertrauen endet nicht mit dem Urteil


Die anwaltliche Schweigepflicht ist kein zeitlich begrenztes Versprechen. Sie endet weder mit der Hauptverhandlung noch mit der Rechtskraft des Urteils, dem Abschluss der Strafvollstreckung oder der Beendigung des Mandats.

Ein Mandant muss sich darauf verlassen können, dass persönliche Informationen, vertrauliche Gespräche und interne Überlegungen zur Verteidigung nicht später in einem Podcast erzählt, auf Instagram veröffentlicht oder zur eigenen Werbung verwendet werden.

Gerade im Strafrecht zeigt sich die Haltung eines Verteidigers nicht nur daran, wie entschlossen er im Gerichtssaal auftritt. Sie zeigt sich auch darin, wie konsequent er die Privatsphäre des Mandanten außerhalb des Gerichtssaals schützt.


Bundesweite Strafverteidigung mit Diskretion und persönlichem Einsatz


Fachanwalt für Strafrecht Raphael Botor übernimmt bundesweit die Verteidigung in Strafverfahren – auch in öffentlichkeitswirksamen und medial begleiteten Verfahren. Dabei stehen nicht die öffentliche Aufmerksamkeit oder die persönliche Selbstdarstellung des Verteidigers im Mittelpunkt, sondern der Schutz der Privatsphäre sowie die persönlichen und rechtlichen Interessen seiner Mandanten.


Auch wenn ein Verfahren öffentliches Interesse hervorruft, bleibt die Verteidigung dem Mandanten verpflichtet. Pressearbeit erfolgt – soweit sie im konkreten Verfahren überhaupt erforderlich ist – ausschließlich kontrolliert, zurückhaltend und in Abstimmung mit dem Mandanten.

Denn erfolgreiche Strafverteidigung braucht keine öffentliche Inszenierung. Sie braucht Vertrauen, Verschwiegenheit, Erfahrung und eine konsequente Wahrnehmung der Interessen des Mandanten.

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