„Neutrale Handlung oder strafbare Beihilfe? Neue BGH-Entscheidung zu Schwarzarbeit und § 266a StGB
- 21. Juli
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Der Bundesgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 19. März 2026 erneut mit einer für die strafrechtliche Praxis besonders schwierigen Abgrenzungsfrage befasst: Wann stellt eine äußerlich legale und alltägliche Tätigkeit eine strafbare Beihilfe zu den Straftaten eines anderen dar?
Im Mittelpunkt der Entscheidung mit dem Aktenzeichen 1 StR 618/25 stehen Unterstützungsleistungen innerhalb eines auf Schwarzarbeit ausgerichteten Unternehmensgeflechts. Der Angeklagte hatte unter anderem Unterkünfte und Transportmöglichkeiten für Arbeitnehmer organisiert und an betrieblichen Besprechungen teilgenommen. Solche Handlungen sind für sich genommen weder verboten noch ungewöhnlich. Nach den Gesamtumständen wertete der Bundesgerichtshof sie dennoch als Bestandteil einer strafbaren Unterstützung von Steuerhinterziehungen und des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen.
Die Entscheidung ist weit über das Arbeits- und Steuerstrafrecht hinaus bedeutsam. Sie betrifft grundsätzlich alle Strafverfahren, in denen Personen beschuldigt werden, durch äußerlich neutrale Dienstleistungen, Vermittlungen, Transporte, Beratungen oder organisatorische Tätigkeiten fremde Straftaten gefördert zu haben.
Der zugrunde liegende Sachverhalt
Nach den Feststellungen des Landgerichts Aachen betrieben mehrere Personen im Bereich des Gebäudeabbruchs und der Schadstoffsanierung ein arbeitsteilig organisiertes Unternehmensgeflecht. Hierzu gehörten eine GmbH, verschiedene Einzelunternehmen und weitere Gesellschaften.
In diesem System wurden über mehrere Jahre hinweg vorwiegend rumänische Arbeitnehmer vollständig oder teilweise ohne ordnungsgemäße Anmeldung beschäftigt. Die tatsächlich gezahlten Arbeitslöhne wurden gegenüber den Sozialversicherungsträgern und den Finanzbehörden entweder gar nicht oder nur teilweise angegeben.
Dadurch wurden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von mindestens 604.219,54 Euro nicht abgeführt. Hinzu kamen hinterzogene Lohnsteuern in Höhe von mindestens 131.014,86 Euro.
Der später angeklagte Gehilfe war nicht Geschäftsführer und gehörte auch nicht zur formellen Leitung der beteiligten Unternehmen. Seine Aufgaben bestanden unter anderem darin,
an regelmäßigen Baubesprechungen teilzunehmen,
Unterkünfte für die eingesetzten Arbeitnehmer zu organisieren,
Fahrzeuge für den Transport der Arbeitnehmer zu beschaffen,
Ansprechpartner für organisatorische Fragen zu sein und
Forderungen gegenüber Arbeitern und Subunternehmern durchzusetzen.
Besondere Bedeutung hatte nach den Feststellungen des Landgerichts seine Funktion als „Durchsetzer“. Aufgrund seiner früheren Zugehörigkeit zu Rockergruppierungen soll er eine einschüchternde Wirkung entfaltet und die Verantwortlichen des Unternehmenssystems gegenüber Arbeitnehmern und Subunternehmern abgeschirmt haben.
Der Angeklagte wusste nach den Urteilsfeststellungen, dass Arbeitnehmer schwarz oder nur teilweise angemeldet beschäftigt wurden. Er nahm die dadurch verursachte Verkürzung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zumindest billigend in Kauf und profitierte finanziell von seiner Tätigkeit.
Das Landgericht Aachen verurteilte ihn wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Was ist strafbare Beihilfe?
Nach § 27 Abs. 1 StGB wird wegen Beihilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet.
Als Hilfeleistung kommt grundsätzlich jede Handlung in Betracht, welche die Haupttat ermöglicht, erleichtert, absichert, beschleunigt oder in irgendeiner Weise fördert. Es ist nicht erforderlich, dass der Beitrag des Gehilfen für die Haupttat unverzichtbar war. Die Straftat muss auch nicht ohne seine Unterstützung gescheitert sein.
Ausreichend ist grundsätzlich, dass der Tatbeitrag die Durchführung der Haupttat objektiv unterstützt und der Gehilfe dies zumindest billigend in Kauf nimmt.
Schwierig wird die Abgrenzung jedoch, wenn die Unterstützungshandlung äußerlich betrachtet völlig legal und alltäglich ist.
Dazu gehören beispielsweise:
die Vermietung einer Wohnung,
die Überlassung eines Fahrzeugs,
die Führung eines Bankkontos,
die Beförderung einer Person,
die Vermittlung eines Geschäftskontakts,
die Erstellung einer Steuererklärung,
die anwaltliche oder steuerliche Beratung,
die Lieferung von Maschinen oder Material sowie
die Organisation von Unterkünften für Arbeitnehmer.
Solche Handlungen werden häufig als „neutrale“, „berufstypische“ oder „alltagstypische“ Handlungen bezeichnet.
Neutrale Handlungen sind nicht automatisch straflos
Der Begriff der neutralen Handlung darf nicht missverstanden werden. Eine Tätigkeit wird nicht allein deshalb straflos, weil sie im gewöhnlichen Geschäftsleben üblich oder für sich genommen rechtmäßig ist.
Nahezu jede legale Handlung kann in einen strafbaren Zusammenhang eingebunden werden. Ein Taxiunternehmer darf Fahrgäste befördern. Weiß er jedoch sicher, dass er die Täter unmittelbar zu einem geplanten Raub bringt und will er diese Tat unterstützen, kann die an sich neutrale Beförderung eine Beihilfe darstellen.
Dasselbe gilt für die Vermietung einer Wohnung, die Überlassung eines Kontos oder die Lieferung einer Maschine. Entscheidend ist nicht allein die äußere Erscheinungsform der Handlung. Maßgeblich sind vielmehr ihr konkreter Zweck, der Gesamtzusammenhang und der Kenntnisstand des Handelnden.
Der Bundesgerichtshof unterscheidet bei neutralen Handlungen im Wesentlichen zwei Fallgruppen:
Der Helfer kennt den ausschließlich deliktischen Zweck
Ist die Handlung des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer Straftat ausgerichtet und weiß der Unterstützer dies, verliert seine Tätigkeit regelmäßig ihren neutralen Charakter.
Wer in Kenntnis des konkreten strafbaren Vorhabens bewusst Unterstützung leistet, kann sich nicht darauf berufen, dass seine Leistung auch in einem legalen Zusammenhang hätte erbracht werden können.
Die Rechtsprechung spricht in solchen Fällen teilweise davon, dass sich der Helfende mit der Tat des Haupttäters „solidarisiert“.
Der Helfer hält eine Straftat nur für möglich
Anders liegt der Fall, wenn der Unterstützer lediglich erkennt, dass seine Leistung möglicherweise für eine Straftat verwendet werden könnte.
Ein bloßer Verdacht oder die abstrakte Möglichkeit einer illegalen Verwendung genügt grundsätzlich nicht. Andernfalls wären zahlreiche alltägliche Dienstleistungen mit einem kaum kalkulierbaren Strafbarkeitsrisiko verbunden.
Eine Strafbarkeit kann jedoch auch in diesen Fällen angenommen werden, wenn das erkannte Risiko eines strafbaren Verhaltens derart hoch ist, dass die Unterstützung objektiv als Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters erscheint.
Maßgeblich bleibt stets eine wertende Betrachtung des konkreten Einzelfalls.
Warum die Tätigkeiten des Angeklagten nicht mehr neutral waren
Die Organisation von Unterkünften und Transportfahrzeugen für Arbeitnehmer ist grundsätzlich ein normaler Bestandteil eines Bau- oder Sanierungsbetriebs. Auch die Teilnahme an Baubesprechungen ist offensichtlich keine strafbare Handlung.
Der Bundesgerichtshof betrachtete diese Tätigkeiten jedoch nicht isoliert. Ausschlaggebend war ihre Einbindung in das Gesamtsystem.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Betrieb gerade darauf ausgerichtet, Arbeitnehmer schwarz oder nur teilweise angemeldet zu beschäftigen. Das Geschäftsmodell wurde durch die Nichtabführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen wirtschaftlich getragen.
Der Angeklagte kannte diese Struktur. Er war nicht lediglich ein außenstehender Dienstleister, der einzelne Leistungen ohne Kenntnis der Hintergründe erbrachte. Vielmehr war er dauerhaft in die Organisation eingebunden und profitierte selbst von ihr.
Besonders belastend wirkte sich seine Funktion als Einschüchterungs- und Durchsetzungsinstrument aus. Diese Aufgabe hatte mit einer gewöhnlichen Tätigkeit im Bereich der Unterbringung oder Beförderung von Arbeitnehmern nichts mehr zu tun.
Die scheinbar neutralen Leistungen konnten daher nicht von der übrigen Tätigkeit getrennt werden. Nach der Gesamtwürdigung dienten sie der Vorbereitung, Aufrechterhaltung und Absicherung des von Schwarzarbeit geprägten Systems.
Die Auseinandersetzung mit dem 4. Strafsenat
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Auseinandersetzung des 1. Strafsenats mit einer Entscheidung des 4. Strafsenats vom 16. Juli 2025 – 4 StR 482/24.
Der 4. Strafsenat hatte sich ebenfalls mit Unterstützungsleistungen im Umfeld von Straftaten nach § 266a StGB befasst. Dabei ging es unter anderem um die Beauftragung von Subunternehmern, die Vermietung von Arbeiterunterkünften und die Vermittlung eines Steuerberaters.
Der 4. Strafsenat hatte hervorgehoben, dass derartige Tätigkeiten auch unabhängig von der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen einen betrieblichen Sinn haben können. Sie seien daher nicht ohne Weiteres als strafbare Unterstützungshandlungen einzuordnen.
Der 1. Strafsenat steht diesem sogenannten Sinnhaftigkeitskriterium kritisch gegenüber.
Nach seiner Auffassung lässt sich die Strafbarkeit nicht zuverlässig danach beurteilen, ob eine Tätigkeit auch außerhalb des strafbaren Geschehens wirtschaftlich oder organisatorisch sinnvoll gewesen wäre.
Diese Überlegung ist nachvollziehbar: Sehr viele Unterstützungshandlungen haben zugleich einen legalen und einen illegalen Nutzen. Eine Wohnung kann sowohl rechtmäßig bewohnt als auch zur Vorbereitung einer Straftat genutzt werden. Ein Fahrzeug kann einem legalen Transport dienen, zugleich aber auch die Durchführung einer Straftat erleichtern.
Würde man allein danach fragen, ob eine Handlung auch ohne die Straftat noch „sinnvoll“ gewesen wäre, könnte der tatsächliche soziale und wirtschaftliche Zusammenhang aus dem Blick geraten.
Der 1. Strafsenat verlangt deshalb eine Gesamtbetrachtung. Zu berücksichtigen sind insbesondere:
der Hintergrund der Geschäftsbeziehung,
die Dauer und Intensität der Zusammenarbeit,
der konkrete Zweck der Unterstützungsleistung,
die Stellung des Helfenden innerhalb der Organisation,
sein Wissen über das strafbare Geschäftsmodell,
seine eigene wirtschaftliche Beteiligung,
die Nähe seiner Handlung zu den Haupttaten und
weitere Aufgaben, die auf eine bewusste Absicherung des Systems hindeuten.
Die Entscheidung zeigt damit zugleich eine gewisse Spannung innerhalb der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Während der 4. Strafsenat stärker darauf abstellt, ob einzelne Handlungen auch unabhängig von der Straftat einen eigenständigen betrieblichen Zweck erfüllen, betont der 1. Strafsenat den Gesamtzusammenhang und den sozialen Sinn der Unterstützungsleistung.
Beihilfe ist bereits im Vorbereitungsstadium möglich
Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft den Zeitpunkt der Hilfeleistung.
Einige Unterstützungshandlungen des Angeklagten erfolgten, bevor die jeweiligen konkreten Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuern fällig wurden. Zum Zeitpunkt der Organisation einer Unterkunft stand also möglicherweise noch nicht fest, welcher Arbeitnehmer in welchem Monat mit welchem Lohn beschäftigt werden würde.
Dies schließt eine Beihilfe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht aus.
Eine Hilfeleistung kann bereits im Vorbereitungsstadium erbracht werden. Voraussetzung ist, dass sie die spätere Haupttat tatsächlich fördert und der Unterstützer mit dem Bewusstsein und dem Willen handelt, die Tatbegehung zu erleichtern.
Nach der Rechtsprechung kann eine Beihilfe sogar dann vorliegen, wenn der Haupttäter zum Zeitpunkt der Unterstützung noch nicht endgültig zur konkreten Tat entschlossen ist. Entscheidend ist, dass später eine vorsätzliche Haupttat begangen wird und sich die frühere Unterstützung auf diese Tat fördernd auswirkt.
Für die Praxis bedeutet dies: Wer beim Aufbau einer auf Schwarzarbeit ausgerichteten Unternehmensstruktur mitwirkt, kann sich nicht ohne Weiteres damit verteidigen, dass zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit noch keine Beiträge oder Steuern fällig waren.
Die Strafbarkeit wird dadurch erheblich vorverlagert.
Die subjektive Tatseite bleibt entscheidend
Die Entscheidung darf dennoch nicht so verstanden werden, dass jeder Mitarbeiter, Vermieter, Fahrer oder Dienstleister eines später straffällig gewordenen Unternehmens automatisch wegen Beihilfe haftet.
Eine strafbare Beihilfe setzt Vorsatz voraus.
Der Beschuldigte muss zumindest in groben Zügen erkannt haben, welche Art von Straftat er unterstützt. Er muss die wesentlichen tatsächlichen Umstände kennen und die Förderung der Haupttat zumindest billigend in Kauf nehmen.
Gerade bei neutralen Handlungen ist die sorgfältige Feststellung des Vorsatzes von zentraler Bedeutung.
Die bloße Nähe zu einem Unternehmen, in dem Straftaten begangen werden, reicht nicht aus. Auch allgemeine Zweifel an der Seriosität eines Geschäftspartners oder die Kenntnis einzelner Unregelmäßigkeiten führen nicht automatisch zu einer Beihilfestrafbarkeit.
In der Verteidigung ist deshalb genau zu prüfen:
Was wusste der Beschuldigte tatsächlich?
Zu welchem Zeitpunkt erlangte er dieses Wissen?
Kannte er das Ausmaß der Schwarzarbeit?
Wusste er, dass Löhne nicht ordnungsgemäß gemeldet wurden?
Kannte er die konkreten Verantwortlichen?
Welche Erklärungen erhielt er für die gewählte Unternehmensstruktur?
Hatte er Einblick in die Lohnbuchhaltung oder Vertragsgestaltung?
Welche legalen Zwecke verfolgte seine Tätigkeit?
Erhielt er eine gewöhnliche Vergütung oder eine auffällige Beteiligung an den illegalen Gewinnen?
War er in Entscheidungen eingebunden oder lediglich ausführendes Personal?
Nicht selten wird aus der objektiven Nähe zu einer Straftat vorschnell auf den erforderlichen Vorsatz geschlossen. Dies ist rechtlich unzulässig. Wissen und Wollen des Angeklagten müssen aufgrund konkreter Tatsachen festgestellt werden.
Bedeutung der Entscheidung für Arbeitnehmer und externe Dienstleister
Die Entscheidung erhöht vor allem für Personen das strafrechtliche Risiko, die dauerhaft organisatorische Aufgaben in problematischen Unternehmensstrukturen übernehmen.
Betroffen sein können beispielsweise:
Bauleiter und Vorarbeiter,
Disponenten und Fahrer,
Buchhalter und Lohnabrechner,
Vermieter von Arbeiterunterkünften,
Personalvermittler,
Subunternehmer,
Unternehmensberater,
Steuerberater,
Rechtsanwälte,
Sicherheitsdienstleister und
Personen, die Forderungen einziehen oder Konflikte innerhalb eines Unternehmens regeln.
Die bloße berufliche Tätigkeit für ein Unternehmen begründet selbstverständlich noch keine Strafbarkeit. Kritisch wird die Situation jedoch, wenn deutliche Hinweise auf ein strafbares Geschäftsmodell bestehen und die eigene Leistung gerade dazu beiträgt, dieses Modell aufrechtzuerhalten oder abzusichern.
Je stärker eine Person in interne Abläufe eingebunden ist und je genauer sie die illegalen Hintergründe kennt, desto weniger kann sie sich darauf berufen, nur eine neutrale Dienstleistung erbracht zu haben.
Bedeutung für die Strafverteidigung
Für die Verteidigung ergibt sich aus dem Beschluss, dass es regelmäßig nicht ausreichen wird, die objektive Nützlichkeit oder Alltagstypizität der Tätigkeit hervorzuheben.
Das Argument, die Handlung wäre auch in einem legal geführten Unternehmen erforderlich gewesen, bleibt zwar relevant. Es ist nach der Entscheidung des 1. Strafsenats jedoch nur ein Gesichtspunkt unter mehreren.
Die Verteidigungsstrategie muss insbesondere auf den tatsächlichen Kenntnisstand des Mandanten ausgerichtet werden.
Von besonderer Bedeutung sind dabei:
Klare zeitliche Einordnung
Es muss festgestellt werden, wann der Mandant von möglichen Unregelmäßigkeiten erfahren hat. Tätigkeiten vor diesem Zeitpunkt können nicht ohne Weiteres mit Beihilfevorsatz erfolgt sein.
Abgrenzung einzelner Aufgabenbereiche
Die Tätigkeit des Mandanten darf nicht pauschal als Teil eines „Gesamtsystems“ bewertet werden. Es ist zu untersuchen, welche konkreten Aufgaben er tatsächlich übernommen hat und ob diese einzelne Haupttaten nachweisbar gefördert haben.
Prüfung legaler Erklärungen
Für viele organisatorische Maßnahmen bestehen naheliegende legale Gründe. Diese müssen vollständig herausgearbeitet werden. Die Organisation einer Unterkunft kann beispielsweise durch große Entfernungen zwischen Wohnort und Baustelle erforderlich sein, ohne dass hieraus ein Bezug zu Schwarzarbeit folgt.
Auseinandersetzung mit der Vergütung
Eine gewöhnliche, marktübliche Vergütung spricht eher gegen eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg eines kriminellen Systems. Ungewöhnlich hohe, erfolgsabhängige oder verdeckte Zahlungen können dagegen als belastendes Indiz gewertet werden.
Keine vorschnelle Gesamtzurechnung
Der Bundesgerichtshof verlangt zwar eine Gesamtbetrachtung. Eine solche Gesamtbetrachtung darf aber nicht dazu führen, dass individuelle Tatbeiträge und subjektive Kenntnisse durch eine pauschale Bewertung der gesamten Organisation ersetzt werden.
Jeder Beschuldigte haftet nur für seine eigenen vorsätzlichen Unterstützungshandlungen.
Die Konkurrenzentscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Revision hatte teilweise Erfolg, soweit das Landgericht die Anzahl der selbständigen Beihilfetaten bestimmt hatte.
Für die konkurrenzrechtliche Bewertung kommt es nicht allein darauf an, wie viele Haupttaten begangen wurden. Maßgeblich ist vielmehr, wie viele Unterstützungshandlungen der Gehilfe vorgenommen hat und welche Haupttaten dadurch jeweils gefördert wurden.
Fördert ein Gehilfe durch eine einheitliche Handlung mehrere selbständige Haupttaten, kann auf seiner Ebene nur eine Beihilfetat vorliegen. Umgekehrt führen mehrere Unterstützungshandlungen nicht zwingend zu mehreren Beihilfetaten, wenn sie sich sämtlich auf dieselbe Haupttat beziehen.
Der Bundesgerichtshof änderte deshalb den Schuldspruch. Er ging schließlich von 18 Fällen der Beihilfe sowohl zur Steuerhinterziehung als auch zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie von sechs weiteren Fällen der Beihilfe ausschließlich zu Taten nach § 266a StGB aus.
Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten blieb dennoch bestehen, weil sich der gesamte Unrechts- und Schuldgehalt nach Ansicht des Senats durch die Änderung der Konkurrenzverhältnisse nicht verringerte.
Fazit
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2026 zeigt erneut, dass es keinen allgemeinen strafrechtlichen Schutz für neutrale oder berufstypische Handlungen gibt.
Entscheidend ist nicht allein, wie eine Tätigkeit äußerlich erscheint. Maßgeblich ist, welchem Zweck sie im konkreten Zusammenhang dient, welches Wissen der Handelnde besitzt und wie eng er in das strafbare Geschehen eingebunden ist.
Wer Unterkünfte organisiert, Fahrzeuge beschafft oder betriebliche Abläufe koordiniert, leistet damit nicht automatisch Beihilfe. Kennt er jedoch ein auf Schwarzarbeit und Abgabenverkürzung ausgerichtetes Geschäftsmodell und trägt er bewusst zu dessen Funktionieren oder Absicherung bei, können auch solche alltäglichen Leistungen strafbar sein.
Für die Strafverteidigung bleibt der Vorsatz der zentrale Angriffspunkt. Die Ermittlungsbehörden und Gerichte müssen konkret nachweisen, wann der Beschuldigte welche Kenntnisse hatte und welche Haupttaten er durch seine Tätigkeit bewusst fördern wollte.
Die Entscheidung darf nicht zu einer pauschalen Kriminalisierung geschäftlicher Kontakte führen. Sie macht aber deutlich, dass sich Personen, die wissentlich eine illegale Unternehmensstruktur aufbauen oder stabilisieren, nicht allein auf den äußerlich legalen Charakter ihrer einzelnen Tätigkeiten berufen können.
Rechtsanwalt Raphael Botor ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt bundesweit in komplexen Strafverfahren. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen insbesondere das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, das allgemeine Strafrecht sowie Verfahren mit ausländerrechtlichen Bezügen. Aufgrund seiner Spezialisierung verbindet er strafrechtliche Verteidigung mit einer umfassenden Beratung zu den persönlichen, wirtschaftlichen und aufenthaltsrechtlichen Folgen eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens.

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