BVerfG: ANOM-Daten dürfen im Strafprozess benutzt werden (2 BvR 625/25)
- RABotor
- 3. Okt.
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Das Bundesverfassungsgericht hat am 23. September 2025 (2 BvR 625/25) entschieden: Die Daten aus der ANOM-Handy-Aktion dürfen in Strafprozessen verwendet werden. Eine Verfassungsbeschwerde dagegen hatte keinen Erfolg.
Was ist ANOM?
ANOM war eine App, die angeblich sichere Chats versprach. In Wirklichkeit war sie vom FBI entwickelt worden. Nachrichten wurden heimlich mitgelesen und an Server weitergeleitet. Später kamen diese Daten auch nach Deutschland. Viele Menschen wurden deshalb vor Gericht gestellt – vor allem wegen Drogenhandel.
Was wollte der Beschwerdeführer?
Ein Verurteilter meinte, die Nutzung der ANOM-Daten verletze seine Grundrechte. Er wollte erreichen, dass diese Chats vor Gericht nicht gegen ihn verwendet werden dürfen.
Was sagt das Bundesverfassungsgericht?
Die Daten dürfen genutzt werden. Es gibt kein automatisches Beweisverwertungsverbot.
Keine Verletzung von Grundrechten. Weder das Recht auf ein faires Verfahren noch der Schutz der Privatsphäre wurden verletzt.
Keine Pflicht zum EuGH. Der Bundesgerichtshof musste den Fall nicht nach Luxemburg vorlegen.
Die Beschwerde war schlecht begründet. Es fehlten klare Nachweise für einen Rechtsverstoß.
Warum ist das wichtig?
Das Gericht bestätigt: ANOM-Daten können in deutschen Strafverfahren verwertet werden. Für Anwälte bedeutet das: Nur wenn man genau nachweisen kann, dass die Daten im Ausland rechtswidrig gesammelt wurden, könnte ein Beweisverwertungsverbot greifen.
Fazit
Die Entscheidung macht deutlich: Wer in Deutschland wegen ANOM-Chats angeklagt ist, kann sich nicht einfach darauf berufen, dass die Beweise rechtswidrig erlangt wurden.
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