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Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit nach der Rückkehr

Aktualisiert: 4. Jan. 2023

Ein voll­zieh­bar aus­rei­se­pflich­ti­ger Aus­län­der ge­nie­ßt kei­nen Ab­schie­bungs­schutz, wenn er nach sei­ner Rück­kehr in sein Hei­mat­land in der Lage ist, seine ele­men­tars­ten Be­dürf­nis­se über einen ab­seh­ba­ren Zeit­raum zu be­frie­di­gen. Nicht ent­schei­dend für die im Rah­men der Prü­fung na­tio­na­len Ab­schie­bungs­schut­zes an­zu­stel­len­de Ge­fah­ren­pro­gno­se ist, ob sein Exis­tenz­mi­ni­mum im Her­kunfts­land nach­hal­tig oder gar auf Dauer si­cher­ge­stellt ist. Dies hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt mit Ur­teil vom 21.04.2022 ent­schie­den (Az.: 1 C 10.21).



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