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Keine Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach Ablauf der Überstellungsfrist.

Aktualisiert: 4. Jan. 2023

Grundsätzlich muss das Land, in dem die gesuchte Person festgenommen wird, innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme abschließend entscheiden, ob der Haftbefehl vollstreckt wird. Stimmt die Person ihrer Übergabe zu, so muss innerhalb von 10 Tagen über die Übergabe entschieden werden. Die Übergabe hat so schnell wie möglich zu dem von den beteiligten Behörden vereinbarten Termin, spätestens aber 10 nach der endgültigen Entscheidung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu erfolgen.

Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof hat mit Ur­teil vom 28.04.2022 ent­schie­den, dass diese Fristen bei Klagen des Betroffenen nicht verlängert werden dürfen.


Der EuGH hierzu:

„Der Begriff der höheren Gewalt, die die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls unmöglich macht, erstreckt sich nicht auf die rechtlichen Hindernisse, die sich aus gesetzlichen Klagen ergeben, die die gesuchte Person erhoben hat wenn die betreffende Person nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen übergeben wurde, ist sie freizulassen.“



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