Grundsätzlich muss das Land, in dem die gesuchte Person festgenommen wird, innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme abschließend entscheiden, ob der Haftbefehl vollstreckt wird. Stimmt die Person ihrer Übergabe zu, so muss innerhalb von 10 Tagen über die Übergabe entschieden werden. Die Übergabe hat so schnell wie möglich zu dem von den beteiligten Behörden vereinbarten Termin, spätestens aber 10 nach der endgültigen Entscheidung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu erfolgen.
Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 28.04.2022 entschieden, dass diese Fristen bei Klagen des Betroffenen nicht verlängert werden dürfen.
Der EuGH hierzu:
„Der Begriff der höheren Gewalt, die die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls unmöglich macht, erstreckt sich nicht auf die rechtlichen Hindernisse, die sich aus gesetzlichen Klagen ergeben, die die gesuchte Person erhoben hat wenn die betreffende Person nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen übergeben wurde, ist sie freizulassen.“
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