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BETÄUBUNGSMITTELSTRAFRECHT

Die Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen gehört sowohl quantitativ, aber vor allem auch wegen der enorm hohen Strafdrohungen in der Praxis zu den wichtigsten Gebieten des Strafrechtes für den Strafverteidiger.

 

Die tägliche Arbeit des Strafverteidigers setzt sich deshalb in der Praxis aus einer Vielzahl von Verteidigungen gegen den Vorwurf eines Drogendeliktes zusammen.

Dazu ist über die Kenntnisse des StGB, der StPO und der Grundlagen des Strafrechts hinaus umfangreiches Spezialwissen erforderlich, weil das BtMG eine Vielzahl von Spezialproblemen aufwirft.

 

Von dem Vorliegen einer sog. „nicht geringen Menge“ hängt es hauptsächlich ab, ob die Verbrechenstatbestände der §§ 29a, 30 oder 30a BtMG mit Mindestfreiheitsstrafen zwischen 1 und 5 Jahren vorliegen.

Für die wichtigsten Betäubungsmittel hat der BGH die "nicht geringe Menge" wie folgt bestimmt:

 

 

 

 

 

Unter dem Begriff des Handeltreibens ist nach st. Rspr. des BGH jedes:

 

„Eigennützige Bemühen zu verstehen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern., selbst wenn es sich nur um eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt.“

 

Besonders problematisch ist der Tatbestand des § 30 a BtMG, welcher eine Mindeststrafe von nicht unter 5 Jahren vorsieht.

 

Erfasst wird insbesondere das Handeltreiben und Ein- und Ausführen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande (§ 30a Abs. 1 BtMG) sowie das Mitsichführen einer Waffe bei der Tatbegehung. Gerade letzteres Merkmal legt die Rechtsprechung besonders weit aus: Eine Verwendungsabsicht ist nicht erforderlich. Oft genügt bereits, wenn Betäubungsmittel und Waffe sich in derselben Wohnung befinden, weil dadurch eine besondere Gefährlichkeit gegeben sein kann.

 

Über die speziellen Tatbestände der §§ 29 ff. BtMG hinaus, die

zahlreiche Definitions- und Abgrenzungsprobleme enthalten, gibt es auch Sonderregelungen für

 

• den Beschuldigten, der sich zum „Kronzeugen" macht, § 31 BtMG

 

• den Betäubungsmittelabhängigen, der sich für den Weg der „Therapie statt Strafe" entscheidet, §§ 35 ff. BtMG

 

• den Drogenprobierer oder Gelegenheitskonsumenten, für den sich spezielle Wege der Einstellung des Verfahrens eröffnenen,§§ 29 Abs. 5, 31 a BtMG,

 

die dem „normalen" Strafrechtler zunächst einmal nicht geläufig sind.

 

Herr Rechtsanwalt Botor ist als Fachanwalt für Strafrecht seit mehreren Jahren auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts erfolgreich tätig. Machen Sie keine Fehler und wenden Sie sich mit Ihrem BtM-Problem gleich an einen Profi!

Foto Betäubungsmittelstrafrecht BtMG
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