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BETÄUBUNGSMITTELSTRAFRECHT

Betäubungsmittelstrafrecht & Cannabisrecht (CanG/KCanG)

Die Verteidigung in Drogenverfahren zählt zu den wichtigsten Aufgabenbereichen von Strafverteidigern, sowohl quantitativ als auch – und vor allem – aufgrund der in der Praxis extrem hohen Strafen.

Die tägliche Arbeit eines Strafverteidigers besteht daher aus einer Vielzahl von Verteidigungsstrategien gegen Drogenvorwürfe. Dies erfordert umfassende Fachkenntnisse, die über die Kenntnis des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und der Grundlagen des Strafrechts hinausgehen, da das Betäubungsmittelgesetz eine Vielzahl von Sonderfragen aufwirft.

Das Vorliegen einer sogenannten „nicht unerheblichen Menge“ ist maßgeblich dafür, ob die Straftatbestände der Paragraphen 29a, 30 oder 30a des Betäubungsmittelgesetzes vorliegen, die mit Freiheitsstrafen zwischen einem und fünf Jahren geahndet werden.

Für die wichtigsten Betäubungsmittel hat der Bundesgerichtshof die „nicht unerhebliche Menge“ wie folgt definiert:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst der Begriff „Handel“ jede:

„Eigennutzige Bemühungen, die darauf abzielen, den Verkauf von Betäubungsmitteln zu erleichtern oder zu fördern, selbst wenn es sich nur um eine einmalige oder lediglich eine Vermittlungstätigkeit handelt.“

Besonders problematisch ist die Straftat nach § 30a Betäubungsmittelgesetz, der eine Mindeststrafe von mindestens fünf Jahren vorsieht.

Dies umfasst insbesondere den Handel, die Einfuhr und die Ausfuhr von Betäubungsmitteln in erheblichen Mengen als Mitglied einer Bande (§ 30a Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz) sowie das Führen einer Waffe bei der Begehung der Straftat. Die Rechtsprechung legt das letztgenannte Merkmal besonders weit aus: Eine Absicht, die Waffe zu benutzen, ist nicht erforderlich. Oft genügt es, dass sich die Betäubungsmittel und die Waffe in derselben Wohnung befinden, da dies eine besondere Gefahr darstellen kann.

Neben den spezifischen Bestimmungen der §§ 29 ff. des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG),

die zahlreiche Definitions- und Abgrenzungsprobleme aufweisen, gibt es auch Sonderregelungen für:

• den Beschuldigten, der sich selbst zum „Hauptzeugen“ macht (§ 31 BtMG)

• den Drogenabhängigen, der den Weg der „Therapie statt der Bestrafung“ wählt (§§ 35 ff. BtMG)

• den Drogenkonsumenten oder Gelegenheitskonsumenten, für die besondere Möglichkeiten zur Verfahrenseinstellung bestehen (§§ 29 Abs. 5, 31a BtMG).

Diese Regelungen sind dem „normalen“ Strafverteidiger zunächst unbekannt.

Rechtsanwalt Botor ist seit vielen Jahren erfolgreich als Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Betäubungsmittelrecht tätig. Vermeiden Sie Fehler und wenden Sie sich bei Ihrem drogenbezogenen Problem umgehend an einen Experten!

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