Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer genießt keinen Abschiebungsschutz, wenn er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes anzustellende Gefahrenprognose ist, ob sein Existenzminimum im Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.04.2022 entschieden (Az.: 1 C 10.21).
Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit nach der Rückkehr
Aktualisiert: 4. Jan. 2023
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